Jetzt anmelden: Online-Seminar “Unterhalt im Spannungsverhältnis Insolvenz” am 20.6.2024 mit mit Gabriele Janlewing
Kategorien
Uncategorized

BSG urteilt über die Aufrechnung von Kautionsdarlehen – und hält diese grundsätzlich für zulässig

Die höchst umstrittene Aufrechnung von Darlehen für Mietkaution (und Genossenschaftsanteile) unterliegt nach Ansicht des BSG bedingungslos der Regelung des § 42a SGB II (BSG v. 28.11.2018, B 14 AS 31/17 R). Dazu gab es eine bundesweite Kampagne der Sozial- und Wohlfahrtsverbände, die diese Aufrechnungsregelung sehr kritisch gesehen haben. Das BSG argumentiert sinngemäß: Weil es im Gesetzt steht, ist halt aufzurechnen.
Dies wurde in der Vergangenheit durchaus anders gesehen:  https://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Aktuelles/SGb_2017-04_Tacheles.pdf [„Keine monatliche Aufrechnung bei Mietkautionsdarlehen“ von Sophia Nguyen; SGb 04.17 S. 202]

Die JC dürfen daher nach Ansicht des BSG die gewährten Darlehen für eine Mietkaution/Genossenschaftsanteile durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 % des RB’s „zurückholen“. „Nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Regelungszweck umfasst die Aufrechnungsvorschrift des § 42a Abs. 2 SGB II alle nach dem SGB II zu gewährenden Darlehen, soweit keine Ausnahme angeordnet ist“, so das BSG. Das BSG hat hinsichtlich dieser Regelung auch keine „durchgreifenden“ verfassungsrechtlichen Bedenken.

Allerdings sei eine Unterdeckung existenznotwendiger Bedarfe zu vermeiden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Mietkaution nicht in die Bemessung des Regelbedarfs eingeflossen ist und die Tilgung häufig längere Zeit dauert.

Im Einzelfall könnten daher nach der Auffassung des BSG durchaus abweichende gesetzliche Regelungen greifen:

1. Abweichung von der Soll-Regelung in § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II, Kautionen und Genossenschaftsanteile als Zuschuss erbringen
Eine Abweichung wäre vorstellbar, wenn noch andere Darlehen und Überzahlungsbeträge zu tilgen sind und sonstige erhebliche wirtschaftliche Belastungen (wie Schuldentilgung, nichtübernommene Nachhilfe …) bestehen

2. Aufrechnungsbegrenzung auf drei Jahre in entsprechender Anwendung von § 43 Abs. 4 SGB II
Im Gesetz steht hier bis „spätestens drei Jahre“, nicht wie das BSG sagt, drei Jahre. Auch hier könnte ein deutlich kürzerer Zeitraum beantragt und festgesetzt werden.

3. Erlass oder Teilerlass des Darlehens nach § 44 SGB II.
Ein absolut richtiger Gedankengang des BSG: wenn die Belastung zu erheblich ist, kann erlassen werden. Bei Überbrückungsdarlehen in der Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung nach dem 4. Kap. des SGB XII wird zunächst das Darlehen mit 5 % (!) = 20,80 €/mtl. des Regelbedarfes getilgt. Die Aufrechnung wird auf  ½ des Eckregelsatzes begrenzt = 208 € (§ 37a Abs. 2 S. 1 SGB XII). Danach gibt es keine Darlehensforderung mehr gegen den oder die SGB XII- Leistungsbezieher*in. Praktisch bedeutet das eine Tilgungsdauerbegrenzung  auf 10 Monate. Geleitet von der Erkenntnis: mehr kann gegen aufstockende Rentner*innen wegen der so geringen Regelbedarfe nicht geltend gemacht werden.
Diese gleiche Erkenntnis könnte im SGB II angewendet werden, da hier ja mit 10 % zu tilgen ist, Begrenzung der Tilgung auf max. 5 Monate und danach Erlass des Darlehens.

Richtiger Weg wäre aber:
– die JC würden sich vom BSG absetzen und sich der Ansicht anschließen, dass die Regelbedarfe im SGB II zu eng bemessen sind, da eben keine Gelder zu Mietkautionen / Genossenschaftsanteilen in die Bemessung des Regelbedarfs eingeflossen sind
(was jetzt höchstrichterlich festgestellt wurde) und würden hiermit eine Abkehr von der Tilgungsregelung erklären und zur Sicherung des Darlehen ausschließlich eine  Abtretungserklärung fordern.

– Zweite Variante: es wird von Seiten des JC lediglich eine Garantieerklärung an den Vermieter gegeben. Weil dann keine Gelder fließen würden, gäbe es kein Darlehen und somit wäre eine Tilgung unzulässig.

Hier der Terminsbericht des BSG:  https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Terminberichte/2018_51_Terminbericht.pdf?__blob=publicationFile&v=3  dort dann Nr. 6

Quelle: Thomé Newsletter 44/2018 vom 02.12.2018