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BGH, IX ZB 60/16, Teil 2: § 295 Absatz 2 InsO gilt auch im Renteneintrittsalter

In der Entscheidung vom 12. April 2018, IX ZB 60/16 hat der BGH zudem beschlossen:

Übt der Schuldner während des Insolvenzverfahrens eine vom Insolvenzverwalter freigegebene selbständige Tätigkeit aus, kann er zu Zahlungen an die Insolvenzmasse nach Maßgabe eines angemessenen abhängigen Dienstverhältnisses verpflichtet sein, auch wenn er das Renteneintrittsalter erreicht hat.

Ergänzung 3.8.18:

Dazu RA Henning im InsO-Newsletter 6-18: „Zum zweiten Problemkreis der Abführungspflichten des selbstständig tätigen Rentners stellt der BGH nur kurz fest, dass allein die Ausübung der Tätigkeit die Abführungspflicht begründet. Auf den Status des Schuldners soll es nicht ankommen. Dies überzeugt zumindest nicht sofort. Mit guten Gründen wird vertreten, dass der Schuldner, der das gesetzliche Rentenalter erreicht hat, keine Zahlungen zu leisten hat, wenn er selbstständig tätig ist (HambK-InsO/Streck 6. Aufl. § 295 Rn. 25), da er auch keine abhängige Beschäftigung mehr auszuüben hat. Noch schwerer wird es, die Entscheidung nachzuvollziehen, wenn eine BGH-Entsch. aus dem Jahr 2014 (Beschl. vom 26.6.14 –IX ZB 87/13-) berücksichtigt wird. Der BGH hat hier festgestellt, dass der Rentner, der nebenher selbstständig tätig ist, auf Antrag erreichen kann, dass sein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit in Anlehnung an § 850a Abs. 1 a (Überstundenvergütung) zur Hälfte pfandfrei gestellt wird. Die überobligatorische Leistung des Schuldners soll so belohnt werden. Die Selbstständigkeit des Schuldners war allerdings nicht freigegeben.

Trotzdem dürften sich die jetzige Entscheidung und die Entsch. aus dem Jahr 2014 zusammenführen lassen. Auch im vorliegenden Verfahren ist der Schuldner Rentner und bezieht bereits Altersrente. Er hat daher bei der Bestimmung des fiktiven Einkommens gem. §§ 35 Abs. 2, 295 Abs. 2 InsO und der Berechnung des Betrags, den er abzuführen hat, seine Rente mit dem ermittelten fiktiven Einkommen zusammenzurechnen und dann den pfändbaren Anteil aus dem Gesamtnetto zu ermitteln. Zu seinem fiktiven Einkommen kann er nach der BGH-Entsch. aus dem Jahr 2014 zuvor einen Antrag an das Insolvenzgericht stellen, dass seine Einkünfte aus dem ermittelten fiktiven Einkommen gem. § 850a Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur zur Hälfte zu berücksichtigen sind. So könnte der Rechtsgedanke der 2014er Entscheidung auch im Fall der freigegebenen Selbstständigkeit Anwendung finden und beide Entscheidungen ließen sich in Einklang bringen. Ein Grund, warum der Schuldner, dessen Selbstständigkeit freigegeben wurde, schlechter zu behandeln ist als der Schuldner, dessen Selbstständigkeit nicht freigegeben wurde, ist nicht ersichtlich.“

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 03.08.2018