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BGH zur Insolvenzanfechtung: Zahlungen vom P-Konto anfechtungsfest?

Gestern hatten wir hier auf BGH, 07.04.2016, Aktenzeichen: IX ZR 145/15 hingewiesen und uns dabei auf den die „Prämie als Insolvenzforderung“ konzentriert. Wir wurden darauf aufmerksam gemacht, dass die Entscheidung auch unter dem Aspekt der Insolvenzanfechtung bedeutsam ist.

Das Urteil kann nämlich so gelesen werden, dass Zahlungen vom P-Konto in aller Regel zur Anfechtungsfestigkeit der Zahlungen führen.

Siehe aus dem Urteil: „(Rz. 14) Vielmehr kann ein Versicherungsnehmer die Versicherungsprämien entweder im Rahmen eines Bargeschäfts (§ 142 InsO) zahlen oder aber aus pfändungsfreiem und damit nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegendem Vermögen, insbesondere von einem Pfändungsschutzkonto (§ 850k ZPO). Damit ist er in der Lage, anfechtungsfest seinen bestehenden Krankenversicherungsschutz zu wahren. (…) Befriedigt der Schuldner einen Gläubiger durch eine Verfügung über unpfändbare Gegenstände, ist diese Verfügung mangels Gläubigerbenachteiligung nicht anfechtbar, weil diese Gegenstände von vornherein nicht zur Insolvenzmasse im Sinne der §§ 35, 36 InsO gehören (MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 84 mwN; Schmidt/K. Schmidt, InsO, 19. Aufl., § 129 Rn. 52). Deshalb kann es an einer Gläubigerbenachteiligung fehlen, wenn der Schuldner die Versicherungsprämie für seinen privaten Krankenversicherungsvertrag aus unpfändbarem Vermögen zahlt.“