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Neue Stromzähler „Smart Meter“ werden ab 2017 schrittweise Pflicht

„Ab dem 1. Januar 2017 werden Smart Meter schrittweise eingeführt. Für Verbraucherinnen und Verbraucher kommt die Nachricht überraschend: Nur 8 Prozent der Verbraucher wissen genau, was ein Smart Meter ist. 68 Prozent haben bislang noch nie von Smart Metern gehört, wie eine repräsentative Umfrage von GfK im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) zeigt.

Smart Meter sind moderne Systeme zum Strommessen.

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Prozesskostenhilfebekanntmachung 2017 (PKHB 2017)

Hier der Hinweis auf BGBl. 2016 I S. 2869 vom 16.12.2016 mit den neuen Beträgen zur PKH.

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Bundesverfassungsgericht nimmt den (zweiten) Vorlagebeschluss des SG Gotha an und prüft Sanktionen

Nachdem das Bundesverfassungsgericht einen in dem erstinstanzlichen Verfahren S 15 AS 5157/14 ergangenen Vorlageschluss aus dem Jahr 2015 mit Entscheidung vom 6. Mai 2016 aus formalen Gründen zurückgewiesen hatte (1 BvL 7/15, vgl. PM des BVerfG), hatte die 15. Kammer des SG Gotha die Verfassungsmässigkeit der Sanktionsregeln gegen Arbeitsuchende im Bereich der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II erneut in Zweifel gezogen und die Sache dem BVerfG zur Entscheidung über die Vereinbarkeit der Sanktionsregeln mit dem Grundgesetz vorgelegt. Siehe den Vorlagebeschluss vom 26.5.2016.

Nun meldet Harald Thomé in seinem aktuellen Newsletter, dass das BVerfG die Vorlage angenommen habe. Das BVerfG habe außerdem den Verein Tacheles als einen sachkundigen Dritten bestellt. Gut so!

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Wenn Weihnachtsmänner rechnen …

Wir wünschen schöne Festtage und einen guten Übergang ins neue Jahr.

Zum Titel dieses Beitrages siehe: http://nichtlustig.de/toondb/011219.html

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vzbv zu Wohnimmobilienkrediten: „Ein Weihnachtsgeschenk für die Banken“

Gestern hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf beschlossen, der Nachbesserungen zum Wohnimmobilienkreditrecht vorsieht. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) kritisiert, dass es für Verbraucherinnen und Verbraucher weiterhin keine Klarheit bei Vorfälligkeitsentschädigungen gibt. „Es ist ein Riesenskandal, dass Banken weiterhin Rechnungen stellen dürfen, die oft überhöht sind und von Verbrauchern unmöglich nachvollzogen werden können“, sagt Dorothea Mohn, Teamleiterin Finanzmarkt beim vzbv. – Quelle und mehr: PM vzbv

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OLG München zur Abrechnung zahnärztlicher Leistungen und Geltendmachung ersatzfähiger Inkassokosten

OLG München, Endurteil v. 22.06.2016 – 20 U 171/16:

Rz 15: „Inkassokosten kann jeder Gläubiger, auch ein Kaufmann ersetzt verlangen, soweit das beauftragte Inkassobüro Leistungen erbringt, die über die Erstmahnung hinausgehen (vgl. Palandt/Grüneberg a. a. O., § 286 Rn. 46). Dies ist hier der Fall. Die Erstmahnung hat die Zessionarin noch selbst versandt (K 7) und erst danach mangels vollständiger Bezahlung die EOS S. Inkassodienst eingeschaltet, woraufhin eine weitere Teilzahlung des Beklagten in Höhe von 1.400 € erfolgt ist. Dass die Klägerin selbst ein Inkassounternehmen ist, steht der Erstattungspflicht der Kosten nicht entgegen. Auch ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich selbst zu vertreten, sondern kann einen Kollegen beauftragen (vgl. Palandt/Grüneberg a. a. O., § 249 Rn. 57; MüKo/Oetker, BGB, 7. Auflage 2016, § 249 Rn. 180 ff.). Von einem rechtlich einfach gelagerten Fall kann hier nicht ausgegangen werden.“

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Mietraum² erschienen

Die neue Mietraum² von Mieter helfen Mietern ist erschienen!

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7. Konferenz zur sozialen Spaltung: „Alt, älter, arm?“

„Alt, älter, arm?“ – Dieser Frage wird auf der „7. Konferenz zur sozialen Spaltung“ der AG Soziales Hamburg am Mittwoch, 22. Februar 2017 nachgegangen.

Zu den Gästen gehören u.a. der Politikwissenschaftler Prof. Frank Nullmeier, Joachim Speicher vom Paritätischen Wohlfahrtsverband und die Hamburger DGB-Vorsitzende Katja Karger. Weitere Informationen finden sich im Flyer.

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AG Düsseldorf: Beschwerde gegen Versagung nach § 298 InsO ohne Frist möglich

RA Henning weist in seinem Newsletter auf AG Düsseldorf, Beschl. vom 09.09.2016, AZ: 513 IK 44/11 hin. Daraus:

„(Rn 37 + 40) Bei der Versagung der Restschuldbefreiung nach § 298 InsO handelt es sich um eine rein innerprozessuale Entscheidung, welche lediglich das Rechtsverhältnis zwischen Schuldner und Treuhänder berührt. Der materielle Gehalt der Entscheidung liegt darin, dass die Sanktion ausgesprochen wird, weil der Treuhänder nicht vergütungslos tätig werden soll bzw. nicht mit dem Risiko vergütungsloser Tätigkeit belastet wird. Ein Neubefassungsverbot des Gerichts zugunsten des Treuhänders ist mit der Entscheidung nicht verbunden. (…) Der Versagungsentscheidung kommt daher eine materielle Rechtskraft nicht zu, weshalb einer begründeten Beschwerde auch bei Verfristung  abzuhelfen ist. (…)

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BGH zum Widerruf der Restschuldbefreiung wegen Pflichtwidrigkeiten aus der Zeit vor der Restschuldbefreiung

BGH, Beschluss vom 08.09.2016, Aktenzeichen: IX ZB 72/15 – Leitsatz:

1. Ein Widerruf der Restschuldbefreiung kann auch dann nicht auf Pflichtwidrigkeiten aus der Zeit vor der Restschuldbefreiung gestützt werden, wenn das Insolvenzverfahren noch andauert.

2. Die im laufenden Insolvenzverfahren erteilte Restschuldbefreiung kann widerrufen werden, wenn der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt; dies gilt auch dann, wenn er die vor Erteilung der Restschuldbefreiung begonnene Pflichtverletzung danach fortsetzt.