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OLG Frankfurt zur Insolvenzanfechtung bei „schleppend bedienten“ Forderungen

Das OLG Frankfurt/M. hat sich Urteil vom 14. Juli 2015 (Az. 14 U 154/14) mit der Insolvenzanfechtung befasst. Die Klage des Insolvenzverwalters wurde abgewiesen.

Aus der Entscheidung: „Ebenso wie das Landgericht [Anmerkung: LG Fulda, 28.08.2014 – 2 O 701/13] kommt auch der Senat zu dem Ergebnis, dass zwar der Klagevortrag durchaus Anhaltspunkte für eine Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit auf Seiten der bei der Beklagten mit dem Forderungseinzug betrauten Personen bietet. Bei einer Gesamtschau lassen die Beweisanzeichen jedoch einen dahingehenden zwingenden Schluss nicht zu. Dagegen spricht, dass die Forderungen zwar schleppend bedient, aber letztendlich immer vollständig zum Ausgleich gebracht worden sind.“

Zuvor machte das OLG allgemeine Aussagen zur Anfechtung:
„Die Vorsatzanfechtung setzt daher voraus, dass der Rückgewährschuldner zur Zeit der Handlung (§ 140 InsO) den Vorsatz des Schuldners kannte. Er muss gewusst haben, dass die Rechtshandlung des Schuldners dessen Gläubiger benachteiligt und dass der Schuldner dies auch wollte (BGH, Beschluss vom 06.02.2014, Az.: IX ZR 148/13, Tz. 2 – zit. nach juris). Nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird die Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners widerleglich vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und die Handlung die Gläubiger benachteilige, wobei es für die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit ausreicht, wenn der Gläubiger Umstände kennt, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hindeuten (BGH, Urteil vom 12.02.2015, Az.: IX ZR 180/12, Tz. 28 – zit. nach juris). Kennt der Anfechtungsgegner die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren. Mithin ist der Anfechtungsgegner regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde (BGH, NJW – RR 2014, 1266, 1267; Elzer, MDR 2015, 132, 136).

Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können – weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt – meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei Rechtsbegriffe betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH, Urteil vom 07.11.2013, Az.: IX ZR 248/12, Tz. 7 – zit. nach juris).“