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LG Duisburg zur Erstattung von Inkassokosten

Landgericht Duisburg, Urteil vom 14.11.2014, Aktenzeichen: 7 S 45/14:

  1. Inkassokosten können als Verzugsschaden grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, wenn der Schuldner erkennbar zahlungsunwillig oder -unfähig ist, da insoweit voraussehbar ist, dass später ohnehin ein Rechtsanwalt mit der Klageerhebung beauftragt werden muss (Anschluss an OLG Hamm NZBau 2006, 516).
  2. Zahlt der Schuldner allerdings nach Einschaltung des Inkassounternehmens, so können dessen Kosten unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens als Verzugsschaden verlangt werden.
  3. Um die Einziehung geschäftlicher Forderungen muss sich der Gläubiger in angemessener Form, etwa durch eine weitere Mahnung oder durch Androhung der Einschaltung eines Inkassobüros, erst selbst bemühen.
  4. Nachdem ein Gläubiger die von ihm zu erwartenden Eigenbemühungen zur Forderungsbeitreibung unternommen hat, ist er nicht gehalten, unter Schadensminderungsgesichtspunkten einen Mahnantrag zu stellen, anstatt vorgerichtlich ein Inkassounternehmen einzuschalten.
  5. Zur Frage, ob (nur) eine 0,3-Gebühr nach 2301 VV RVG („Schreiben einfacher Art“) abzurechnen ist, kommt es auf den Auftrag an und nicht darauf, wie sich die Tätigkeit des Anwalts nach außen hin darstellt.

Leitsätze von RA Matthias Butenob

Ergänzung zu 3): In dem konkreten Fall hat das Landgericht die Eigenbemühungen als ausreichend angesehen: „Vorliegend hat die Klägerin unstreitig den Beklagten zunächst zweimal gemahnt – auch unter Androhung der Einschaltung eines Inkassounternehmens – und mit der Ehefrau des Beklagten ein Telefonat hinsichtlich der Forderung geführt. Ein größeres Maß an Eigenbemühungen ist auch bei einer geschäftlichen Forderung nicht geboten.“

Siehe auch: Inkassokosten