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Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid nur bei ausreichender Individualisierung des Anspruchs – II

In dem Urteil des AG Köln, Urteil vom 19.02.2015, Aktenzeichen: 148 C 31/14, auf den wir vorhin hingewiesen haben („Filesharing-Schadensersatz verjährt in drei und nicht erst in zehn Jahren“) gibt es noch einen anderen Aspekt:

„Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass die Zustellung des Mahnbescheides am 27.8.2013 die Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB bewirkte, kann dem nicht zugestimmt werden. Denn es fehlt die erforderliche Individualisierung im Mahnbescheidantrag (Palandt- Ellenberger, BGB, 74. Auflage, 2015, § 204 Rd. 18). Aus dem Mahnbescheid muss der Schuldner erkennen können, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird. Dabei ist ein im Mahnbescheid genanntes Anspruchsschreiben zu berücksichtigen. Wird eine Mehrheit von Forderungen geltend gemacht, so müssen alle individualisiert werden (BGH, NJW 1993, 862; Palandt- Ellenberger, a.a.O.).  (…)

Mit dem Mahnbescheid wurde lediglich eine Forderung über 1.051,80 € wegen unerlaubter Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke aus dem Repertoire des Antragstellers gem. Schreiben vom 19.07.2010 geltend gemacht. Zwar wird in dem Mahnbescheid auf ein Abmahnschreiben vom 19.7.2010 Bezug genommen, welches die Beklagten auch dem Abmahnschreiben vom 20.07.2010 zuordnen konnten, da keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Beklagten zwei Abmahnschreiben erhalten haben und anzunehmen ist, dass es sich bei der falschen Datumsangabe lediglich um einen offensichtlichen Tippfehler handelt. Die Beklagten konnte aber auch unter Berücksichtigung dieses Abmahnschreibens nicht klar erkennen, welche Ansprüche im Mahnbescheid und in jeweils welcher Höhe gegen sie geltend gemacht werden. Aus dem genannten Abmahnschreiben vom 20.07.2010 ergibt sich nämlich keine konkrete Aufschlüsselung in Anwaltskosten und Schadensersatz, sondern es wird lediglich ein pauschaler Gesamtbetrag i.H.v. 850 € angeboten.

26Da sich somit weder aus dem Mahnbescheid noch aus dem in Bezug genommenen Abmahnschreiben eine Aufschlüsselung der aus zwei Einzelforderungen bestehenden Gesamtforderung ersehen lässt und somit die Beklagten aus dem Mahnbescheid nicht erkennen konnten, welche Ansprüche in welcher Höhe gegen sie geltend gemacht werden, konnte keine Hemmung eintreten.“

vgl. schon: Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid nur bei ausreichender Individualisierung des Anspruchs (13.7.2015)