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BGH zur Mietkaution während der Wohlverhaltensperiode

Am 18.11.2014 hatten wir über den Beschluss des Bundesgerichtshof vom 9. Oktober 2014 – IX ZA 20/14 berichtet. Eine Brisanz anderer Art ist in der Meldung allerdings untergegangen und soll hier nachgeholt werden.

Aus dem Beschluss: „(Rnr. 7:) Bei dem während der Wohlverhaltensperiode fällig gewordenen Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution handelt es sich um einen Gegenstand der (früheren) Insolvenzmasse. Der Anspruch entstand – aufschiebend bedingt durch das Ende des Mietverhältnisses und die Rückgabe der Mietsache -, als die Schuldnerin die Kaution stellte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 1982 – VIII ARZ 3/82, BGHZ 84, 345, 349). Dies geschah zu einem Zeitpunkt, bevor das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde. Der Schuldnerin stand daher noch während des Insolvenzverfahrens ein Anwartschaftsrecht zu (vgl. Palandt/ Ellenberger, BGB, 73. Aufl., Einf. v. § 158 Rn. 9), das zur Masse gehörte (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 – IX ZB 17/04, WM 2006, 147, 148; Flöther/Wehner in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 109 Rn. 19; Jaeger/Henkel, InsO, § 35 Rn. 90; HK-InsO/Ries, 7. Aufl., § 35 Rn. 9; Uhlen-bruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 35 Rn. 267; Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 35 Rn. 81; zu Steuererstattungsansprüchen vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 – IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340 Rn. 11 ff; Jaeger/Henckel, aaO § 35 Rn. 109).

(Rndr. 8:) Die Forderung auf Rückzahlung der Mietkaution gilt auch als nach dem Schlusstermin ermittelt. Dem steht nicht entgegen, dass der aufschiebend bedingte Anspruch dem Insolvenzverwalter während des Insolvenzverfahrens bereits bekannt war. Denn unter die weit auszulegende Norm des § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO fallen auch Forderungen, die dem Verwalter bekannt waren, die aber von ihm noch nicht verwertet werden konnten (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005, aaO; vom 6. Dezember 2007 – IX ZB 229/06, WM 2008, 305 Rn. 6; vom 26. Januar 2012 – IX ZB 111/10, WM 2012, 366 Rn. 22 f).“

Im Ergebnis hat der BGH die Anordnung einer Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO gebilligt. In der Beratung ist also dringend darauf hinzuweisen, dass auch nach Schlusstermin eine Mietkaution zur Masse gezogen werden kann, wenn das Mietverhältnis endet.