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Behandlung privater Krankenversicherungsbeiträge im Insolvenzverfahren

Aus dem aktuellen Newsletter von RA Kai Henning: „Auch Beiträge der privaten Krankenversicherung, die vor der Insolvenzeröffnung fällig sind, unterliegen nicht dem Insolvenzbeschlag. (amtlicher Leitsatz), Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschl. vom 30.12.2014 -16 W 168/14.

Anmerkungen
Recht unbekümmert begibt sich das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht hier ins Insolvenzrecht und stellt mal eben –so darf wohl gesagt werden- fest, dass es Insolvenzforderungen gibt, auf die die §§ 38, 87, 301 und 302 InsO nicht anzuwenden sind. Das OLG geht auf diese Vorschriften auch gar nicht ein und nimmt vor Insolvenzeröffnung nicht gezahlte und damit offene Krankenversicherungsbeiträge von der Restschuldbefreiung aus. Die Krankenversicherungen wird es freuen, aber kann diese Ansicht Bestand haben?

Wohl kaum. Der Ansatz des OLG, wer Leistungen erhalte, habe auch die entsprechende Gegenleistung zu erbringen, entspricht zwar allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen, widerspricht aber diametral den Regelungen der InsO. Es ist gerade das Kernproblem jeder Insolvenz, dass erhaltene Leistungen nicht mehr (zurück-)gezahlt werden können. Auch der insolvente Mieter, der den Mietzins schuldig geblieben ist, hat Leistungen erhalten, wohnt nach Insolvenzeröffnung weiter in der Wohnung, hat aber nach §§ 108, 109 InsO die vor Eröffnung entstandenen Mietforderungen nicht zu zahlen.

Das OLG unterscheidet daher nicht ausreichend zwischen der Insolvenzforderung i.S.d. § 38 InsO, die gem. § 87 InsO nur im Insolvenzverfahren verfolgt werden kann und für die der Schuldner Restschuldbefreiung mit der Einschränkung des § 302 InsO erhält, auf der einen Seite und den Auswirkungen der Verfahrenseröffnung auf ein bestehendes Vertragsverhältnis, das hier zudem ein Pflichtversicherungsverhältnis ist, auf der anderen Seite. Dies sind eindeutig zwei ganz verschiedene Paar Schuhe, die nicht gemeinsam getragen werden können. Auch im Mietrecht ist es durchaus umstritten, auf welche Mietrückstände der Vermieter nach Insolvenzeröffnung eine Kündigung des Wohnraummietverhältnisses stützen kann, eine „Insolvenzfreiheit“ der Mietforderung wurde aber zu Recht bislang noch nicht diskutiert.

Diese Vorentscheidung zur Frage der Unterbrechung des Verfahrens gem. § 240 ZPO sollte daher nicht als abschließend angenommen werden. Insolvenzforderungen werden auch in Zukunft Insolvenzforderungen bleiben (siehe OLG Hamm, NZI 2012, 922).“

siehe auch: BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 – IV ZR 163/13
= https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?p=3100