Die Bundesregierung hat am 23.9.2026 den sogenannten „Aktionsplan gegen Sozialleistungsmissbrauch und Ausbeutung“ beschlossen. In der Pressemitteilung dazu heißt es u.a.:
Wir werden gesetzlich ausschließen, dass per Haftbefehl gesuchte Personen weiterhin SGB II und SGB XII erhalten. Das betrifft insbesondere rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilte Straftäter, die sich dem Haftantritt trotz entsprechender Ladung entziehen.
Dies entspricht der Formulierung, die auch unter https://table.media/assets/berlin/aktionsplan_bmasbmi.pdf zu finden ist.
Bemerkenswert ist der Vergleich zu einer vorherigen Version, https://table.media/assets/berlin/aktionsplan_bmas.pdf, in welcher der Passus lautet:
Wir werden gesetzlich ausschließen, dass rechtskräftig verurteilte Straftäter, die sich dem Haftantritt trotz Ladung zum Haftantritt entziehen, weiterhin Leistungen nach dem SGB II und SGB XII erhalten.
Hier ist der Kreis der betroffenen Person wesentlich enger als in der am 23.9. beschlossenen Fassung. Dort ist der bisherige Personenkreis („verurteilte Straftäter“) lediglich eine von mehreren („insbesondere“).
