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Zur Erhebung der Einrede der Verjährung im Feststellungsprozess gem. § 184 InsO (sog. Attributsklage)

In der aktuellen ZVI (Seite 189) wird auf eine interessante Entscheidung des OLG Köln hingewiesen: Beschl. vom 23. 1. 2014; 27 UF 113/13 – aus den Gründen: „Die Beteiligten streiten im „Attributsverfahren“ um die Feststellung des deliktischen Haftungsgrundes gegen den Antragsgegner titulierter Unterhaltsansprüche. (…) Der Antragsgegner ist nicht gehindert, die Einrede der Verjährung im Feststellungsverfahren nach § 184 InsO zu erheben. Der Widerspruch des Schuldners kann sich insoweit gegen den Bestand der Forderung oder gegen deren Durchsetzbarkeit außerhalb des Insolvenzverfahrens richten, wie es bei dem Widerspruch gegen das Attribut in der Insolvenztabelle „aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung“ der Fall ist. In letzterem Fall ist auf Einrede des Schuldners hin im Rahmen der Attributsklage entsprechend § 184 InsO auch die Einrede der Verjährung zu prüfen (vgl. BGH, ZinsO 2006, 489 m.w.N.; LG Dresden ZinsO 2004, 989; OLG Dresden ZinsO 2004, 622; Kahlert ZinsO 2005, 192ff). Soweit nebeneinander aus demselben Lebenssachverhalt verschiedene – wenn auch teilweise im Ergebnis deckungsgleiche – Ansprüche resultieren, ist auf die jeweils für sie geltenden eigenen Verjährungsfristen abzustellen. (…) Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der mit dem Feststellungsantrag verfolgte Anspruch, dass es sich um eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung handelt, als solcher nicht nach den für den Leistungsanspruch selbst geltenden Vorschriften verjähren kann (vgl. BGH NJW 2011,1133 = ZinsO 2011,41 ff.), ist das nur dann von Bedeutung, wenn der Schadensersatzanspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung etwa infolge der Erwirkung eines Titels selbst nicht verjährt ist.“