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„Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde“

BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 – IX ZB 72/12:
„a) Der Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz vom 2. März 2011 über „Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde“, bildet eine vom materiellen staatlichen Recht gelöste eigenständige neue Grundlage für hiernach erbrachte Leistungen.
b) Zahlungen kirchlicher Körperschaften auf der Grundlage des Beschlusses der Deutschen Bischofskonferenz vom 2. März 2011 über „Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde“, sind nicht pfändbar und fallen im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leistungsempfängers nicht in die Masse.“

Ergänzung 30.3.2016 – siehe auch AG Gera: Leistungen aus dem Fonds Heimerziehung sind nicht pfändbar und hindern auch einen Beschluss nach § 850 l ZPO nicht

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 30.03.2016
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Änderung der Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung

Heute befasst sich der Bundesrat unter TOP 23 mit der Änderung der Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung. Der Drucksache 179/14 kann der neue Verbraucherinsolvenzantrag entnommen werden. Dieser wird wohl durchgewunken werden (vgl. in der Erläuterung zum TOP: „Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.“)

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Heute ist das “Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie” in Kraft getreten

Heute ist das “Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie” (BGBl. 2013 I 3642) in Kraft getreten! Siehe dazu schon unseren Bericht vom 13.4.2014.

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Ombudsmann der SCHUFA: Tätigkeitsbericht 2013

Hier der Hinweis auf den neuen Tätigkeitsbericht des Ombudsmanns der Schufa – hier als pdf. Daraus auch interessant: „Einen Sonderfall hinsichtlich der Speicherfristen stellen kurzfristig bezahlte Forderungen dar. Diese werden unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig von der SCHUFA gelöscht.
Voraussetzungen für eine vorzeitige Löschung:

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„Brauchen wir eine neue Kultur des Scheiterns?“

Brauchen wir eine neue Kultur des Scheiterns ? (pdf): Anlässlich des 20jährigen Bestehens der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Mecklenburg-Vorpommern lädt der Vorstand der LAG recht herzlich dazu ein, dieses Jubiläum im Rahmen einer Fachtagung (25.9.2014) zu begehen.

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„Qualitätsgerechte Entwicklung der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung in Thüringen“

Hier der Hinweis auf den Ergebnisbericht zur Studie „Qualitätsgerechte Entwicklung der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung in Thüringen“ von Jörg Fischer, Christoph Huth, Robert Römer, Fachhochschule Erfurt – zum Bericht (pdf)

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Bundestag: Streit um Abschaffung der Hartz-IV-Sanktionen

„Sollen Langzeitarbeitslose, die Termine versäumen oder Jobs ablehnen, bestraft werden, in dem man ihnen das Geld kürzt? Diese Frage spaltet den Bundestag. Das wurde heute deutlich, als die Abgeordneten über einen Antrag der Linken (18/1115), die sogenannten Hartz-IV-Sanktionen komplett abzuschaffen, in erster Lesung debattierten.“ – zur Bundestagsmeldung (mit Video der Debatte)

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Zur Erhebung der Einrede der Verjährung im Feststellungsprozess gem. § 184 InsO (sog. Attributsklage)

In der aktuellen ZVI (Seite 189) wird auf eine interessante Entscheidung des OLG Köln hingewiesen: Beschl. vom 23. 1. 2014; 27 UF 113/13 – aus den Gründen: „Die Beteiligten streiten im „Attributsverfahren“ um die Feststellung des deliktischen Haftungsgrundes gegen den Antragsgegner titulierter Unterhaltsansprüche. (…) Der Antragsgegner ist nicht gehindert, die Einrede der Verjährung im Feststellungsverfahren nach § 184 InsO zu erheben.

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BGH: Keine Massezugehörigkeit von privaten Krankenversicherungsverträgen

BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 – IV ZR 163/13:
1. Ein privater Krankheitskostenversicherungsvertrag wird nicht vom Insolvenzbeschlag erfasst und unterliegt daher nicht dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO.
2. Zum Nachweis des Zugangs eines im Sendeprotokoll mit „OK-Vermerk“ versehenen Telefaxes.

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LG Aachen: „Riester-Vertrag“ auch dann unpfändbar, wenn staatliche Förderung nicht in Anspruch genommen wurde

Landgericht Aachen, Urteil vom 8.4.2014, Aktenzeichen: 3 S 76/13 – Leitsätze: „Das von dem Schuldner im Rahmen eines Riester-Vertrages angesparte Vermögen ist auch dann gefördertes Altersvorsorgevermögen im Sinne von § 97 EStG und mithin nach § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar, wenn und soweit die Voraussetzungen des § 82 EStG für eine Förderung vorliegen, tatsächlich jedoch von den staatlichen Förderungsmöglichkeiten kein Gebrauch gemacht wurde.
Gemäß § 36 Abs. 1 InsO gehört ein solches Guthaben in einem Insolvenzverfahren nicht zur Insolvenzmasse.“ – Hinweis auf diese Entscheidung im  aktuellen Newsletter von RA Henning.