Hier der Hinweis auf den neuen Tätigkeitsbericht des Ombudsmanns der Schufa – hier als pdf. Daraus auch interessant: „Einen Sonderfall hinsichtlich der Speicherfristen stellen kurzfristig bezahlte Forderungen dar. Diese werden unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig von der SCHUFA gelöscht.
Voraussetzungen für eine vorzeitige Löschung:
- Die Forderung beträgt nicht mehr als 2.000 Euro.
- Die Forderung wurde innerhalb von sechs Wochen beglichen und der SCHUFA vom Gläubiger als erledigt gemeldet.
- Es ist keine titulierte Forderung wie z.B. Vollstreckungsbescheid.
Diese Regelung gilt für alle Forderungen, die ab dem 1. Juli 2012 an die SCHUFA gemeldet wurden.“