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AG Gera: Leistungen aus dem Fonds Heimerziehung sind nicht pfändbar und hindern auch einen Beschluss nach § 850 l ZPO nicht

Die Anordnung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto nach § 850 l ZPO ist ein wichtiges Werkzeug in der Beratung und sollte gern noch mehr in den Fokus kommen. Siehe auch das Plädoyer von Weber/Wellmann/Zimmermann.

Hier nun der Hinweis auf die Entscheidung des AG Gera vom 23.3.2016 mit dem AZ: M 3495/15. Da die Entscheidung recht knapp ausgefallen ist, wird hier als pdf nicht nur der Beschluss selbst, sondern auch der Antrag wiedergegeben.

Das AG Gera bestätigt indirekt, dass Leistungen aus dem „Fonds Heimerziehung“ nicht pfändbar sind. Siehe dazu auch: www.fonds-heimerziehung.de mit Infoblatt Fonds Heimerziehung West und Infoblatt Fonds Heimerziehung DDR.

Siehe auch BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 – IX ZB 72/12 („Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde“)

Außerdem: „Guter Wille und leere Kassen“ (Deutschlandfunk 3.7.2014)