Das BM der Justiz und für Verbraucherschutz jubelt in einer Pressemitteilung: „Button-Lösung ist ein Erfolg! Ein heute veröffentlichtes Gutachten besagt, dass die sog. Button-Lösung im Internet wirksam ist. (…) Bei Bestellungen auf Onlineplattformen im Internet, die über Schaltflächen erfolgen, ist hierzu erforderlich, dass die Bestellschaltfläche (z.B. ein Button) gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass Verbraucherbeschwerden nach dem Inkrafttreten des Gesetzes signifikant zurückgegangen sind.“ – zum Gutachten (pdf)
Jahr: 2014
Hier nur kurz der Link auf einen Bericht von Spiegel-Online, der wie folgt beginnt: „Die indische Regierung hat ein ehrgeiziges Projekt begonnen: Sie verspricht, 75 Millionen Menschen innerhalb weniger Monate einen Zugang zu einem eigenen Bankkonto zu verschaffen – auch ohne die bisher nötigen Ausweise und Papiere.“
„Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre Arbeitslosenstatistik überholt. Die neue, verbesserte Erfassung sorgt für ein Plus von 20.000 Langzeitarbeitslosen. Die ohnehin kaum aussagekräftige Statistik wird damit zumindest ein wenig realistischer.“ – Quelle und Details: Infostelle Arbeitsmarkt / www.o-ton-arbeitsmarkt.de
Der Bayerische Anwaltsgerichtshof hat sich mit der Frage der Anwendbarkeit des anwaltlichen Berufsrechts auf Insolvenzverwalter befasst. Zum Urteil vom 17. 2. 2014 (BayAGH III – 4 – 5/13; nicht rechtskräftig) gibt es einen Leitsatz der ZIP-Redaktion. Der Urteilstext ist in Auszügen frei zu finden in den BRAK-Mitteilungen (Heft 3/2014, S. 152; pdf; mit weiteren Leitsätzen der Redaktion).
In der Sache ging es um § 12 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA): Umgehung des Gegenanwalts, der da lautet:
Die vzbv weist auf ein Urteil des LG Köln vom 19.08.2014, Az. 33 O 245/13 (nicht rechtskräftig) hin. Aus der PM des Verbandes:
„Jetzt kostenlos anmelden“ – so lud die Internetseite Flirtcafe.de zum „Chatten, Flirten, Daten“ ein. Kunden, die sich registrierten, konnten danach aber lediglich ein eigenes Profil erstellen und die Profile anderer Teilnehmer einsehen. Kontakte knüpfen, Nachrichten empfangen und senden war über das Portal nur als kostenpflichtiges Abonnement möglich. Voreingestellt war dafür ein 10-tägiges Probeabo für 1,99 Euro. Die Tücke lauerte im Kleingedruckten: Wenn der Kunde das Probeabo nicht innerhalb von einer Woche kündigte, verlängerte es sich automatisch um 6 Monate – zum Preis von insgesamt 468 Euro.
PM des IAB: „Personen, die in jungen Jahren besonders stark von Arbeitslosigkeit betroffen sind, werden auch im späteren Erwerbsverlauf häufiger arbeitslos. Dies geht aus einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hervor. Immerhin die Hälfte der Einsteiger ins Erwerbsleben sind in den ersten acht Jahren gar nicht oder höchstens einen halben Monat arbeitslos. Wer so ins Erwerbsleben startet, ist in den 16 Jahren danach ebenfalls meist gar nicht oder nur einmal von Arbeitslosigkeit betroffen. Die Arbeitslosigkeitsdauer dieser Gruppe addiert sich in den 16 Jahren auf durchschnittlich weniger als vier Monate.
In unserem Seminar
- Dienstag, 28. Oktober 2014:
“Die Immobilie in der Schuldnerberatung – eine Einführung”
mit Mark Schmidt-Medvedev (Dipl. Sozialpädagoge, M.A. Soziale Arbeit, Schuldnerberater afg worknet – Schuldnerberatung)
zu den Seminardetails (pdf) – zur Anmeldung
sind noch einige Plätze frei. Die Anmeldefrist endet an sich am 9.9.2014 und wird hiermit bis zum 16.9.2014 verlängert. Das Seminar findet aber auf jeden Fall statt. Herzlich Willkommen!
Aktive des Hamburger Netzwerks laden vom 6.-12. Sept. in den Kunstraum Bedürfnisanstalt in Ottensen ein. Es gibt Ausstellungssplitter, Diskussionen, Workshops, Mitmach-Wände, Initiatives, Infos, Filme und Spontanes. Eintritt frei – Mitmachen erwünscht. Flyer zum Download – Quelle
Siehe auch DIW Roundup: „Bedingungsloses Grundeinkommen: eine ökonomische Perspektive„
„Um im Alter einen gewohnten Lebensstandard zu sichern, investieren viele Menschen in eine private Vorsorge. Dafür wird eine Vielzahl von Finanzprodukten angeboten. Doch gerade die große Auswahl und das anhaltende Niedrigzinsumfeld sorgen bei Verbraucherinnen und Verbrauchern für Verunsicherung:
§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO betrifft nur die Insolvenzstraftaten der §§ 283 bis 283c StGB und kann nicht auf weitere Straftatbestände ausgedehnt werden. – BGH Beschl. vom 26.6.14, IX ZB 80/13.
Anmerkung Newsletter RA Henning: „Auch in dieser Entscheidung wirkt die Sperrfristrechtsprechung des 9. Senats nach. Denn das Instanzgericht ist der Ansicht, es sei gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, dass die Versagungsgründe einer analogen Anwendung zugängig seien. Diese Ansicht, die weder der 9. Senat, noch die Kommentarliteratur vertritt,