Buttonlösung

Unter der sog. „Buttonlösung“ versteht man den Versuch, diverse Abofallen und Internetabzocke zu verhindern. Dazu wurde mit Wirkung zum 01.08.2012 ein neuer Paragraf ins Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt, nämlich der § 312g BGB a.F. = seit dem 13.6.2014: § 312j BGB.

Interessant sind hier vor allem die Absätze 3 und 4, welche lauten:

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 [Kurzfassung hier: ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat] so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

Nachvollziehbar „übersetzt“ heisst das: will ein Unternehmer übers Internet einen Vertrag mit einem Verbraucher abschliessen, dann muss deutlich darauf hingewiesen werden, dass der Vertrag etwas kostet. Muss zur Bestellung eine „Schaltfläche“ (Button) geklickt werden, dann muss auf diesem Button gut lesbar und eindeutich verständlich stehen, dass der Vorgang Geld kostet.

Fehlt der Hinweis, dann ist – siehe oben Absatz 4 – der Vertrag gar nicht zustande gekommen! Das bedeutet, dass der Unternehmer beweisen muss, dass der Hinweis entsprechend deutlich gegeben wurde. Es ist nicht so, dass der Verbraucher beweisen muss, dass er getäuscht wurde (Anfechtung; vgl. § 123 BGB) oder eine Klausel überraschend ist (vgl. § 305c BGB). Er muss auch nicht extra widerrufen (vgl. § 312d BGB). All dies kann (und sollte) der angebliche Schuldner auch vorsorglich weiter tun. Doch es bleibt dabei: in solchen Fällen ist der Unternehmer als angeblicher Gläubiger in der Pflicht, den Nachweis zu erbringen, dass er die Regeln der Buttonlösung eingehalten hat.

Siehe auch unsere Meldungen zum Thema:
www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?s=buttonlösung

Weitere Informationen von www.vorsicht-im-netz.de und das Merkblatt (pdf) der eCommerce-Verbindungsstelle.

Generell vielleicht interessant: www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/tag/internet-kommunikation