Hier der Hinweis auf den neuen Tätigkeitsbericht des Ombudsmanns der Schufa – hier als pdf. Daraus auch interessant: „Einen Sonderfall hinsichtlich der Speicherfristen stellen kurzfristig bezahlte Forderungen dar. Diese werden unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig von der SCHUFA gelöscht.
Voraussetzungen für eine vorzeitige Löschung:
Monat: Juni 2014
Brauchen wir eine neue Kultur des Scheiterns ? (pdf): Anlässlich des 20jährigen Bestehens der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Mecklenburg-Vorpommern lädt der Vorstand der LAG recht herzlich dazu ein, dieses Jubiläum im Rahmen einer Fachtagung (25.9.2014) zu begehen.
Hier der Hinweis auf den Ergebnisbericht zur Studie „Qualitätsgerechte Entwicklung der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung in Thüringen“ von Jörg Fischer, Christoph Huth, Robert Römer, Fachhochschule Erfurt – zum Bericht (pdf)
„Sollen Langzeitarbeitslose, die Termine versäumen oder Jobs ablehnen, bestraft werden, in dem man ihnen das Geld kürzt? Diese Frage spaltet den Bundestag. Das wurde heute deutlich, als die Abgeordneten über einen Antrag der Linken (18/1115), die sogenannten Hartz-IV-Sanktionen komplett abzuschaffen, in erster Lesung debattierten.“ – zur Bundestagsmeldung (mit Video der Debatte)
In der aktuellen ZVI (Seite 189) wird auf eine interessante Entscheidung des OLG Köln hingewiesen: Beschl. vom 23. 1. 2014; 27 UF 113/13 – aus den Gründen: „Die Beteiligten streiten im „Attributsverfahren“ um die Feststellung des deliktischen Haftungsgrundes gegen den Antragsgegner titulierter Unterhaltsansprüche. (…) Der Antragsgegner ist nicht gehindert, die Einrede der Verjährung im Feststellungsverfahren nach § 184 InsO zu erheben.
BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 – IV ZR 163/13:
1. Ein privater Krankheitskostenversicherungsvertrag wird nicht vom Insolvenzbeschlag erfasst und unterliegt daher nicht dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO.
2. Zum Nachweis des Zugangs eines im Sendeprotokoll mit „OK-Vermerk“ versehenen Telefaxes.
Landgericht Aachen, Urteil vom 8.4.2014, Aktenzeichen: 3 S 76/13 – Leitsätze: „Das von dem Schuldner im Rahmen eines Riester-Vertrages angesparte Vermögen ist auch dann gefördertes Altersvorsorgevermögen im Sinne von § 97 EStG und mithin nach § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar, wenn und soweit die Voraussetzungen des § 82 EStG für eine Förderung vorliegen, tatsächlich jedoch von den staatlichen Förderungsmöglichkeiten kein Gebrauch gemacht wurde.
Gemäß § 36 Abs. 1 InsO gehört ein solches Guthaben in einem Insolvenzverfahren nicht zur Insolvenzmasse.“ – Hinweis auf diese Entscheidung im aktuellen Newsletter von RA Henning.
RA Henning weist in seinem aktuellen Newsletter auf einen Beschluss des OLG Hamm vom 13.3.2014 hin (6 UF 150/13) – mit folgenden Leitsätzen:
1. Der Unterhaltsberechtigte trägt bei Insolvenz des Unterhaltsschuldners die sekundäre Darlegungslast für sämtliche Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 823 Abs.2 BGB i.V. mit § 170 StGB. Er genügt dieser Darlegungslast nicht, wenn er lediglich auf die Titulierung des Unterhaltsanspruchs oder darauf verweist, dass dieser Unterhaltsanspruch zur Insolvenztabelle festgestellt ist. Vielmehr muss er sämtliche Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs darlegen und gegebenenfalls beweisen.
2. Soweit die Verletzung der Unterhaltsverpflichtung mit nicht ausreichenden Bemühungen zur Sicherstellung des Unterhalts begründet wird, muss der Unterhaltsberechtigte nicht nur zu seinem Bedarf und seiner Bedürftigkeit sowie zur Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners vortragen, sondern darüber hinaus auch dazu, inwieweit keine ausreichenden Bemühungen erfolgt sind und welches Einkommen der Unterhaltsschuldner hätte erzielen können.
Zum ganzen Wortlaut der Entscheidung und Anmerkung von RA Henning im Newsletter:
Diskussionsveranstaltung: „Dialog erwünscht! Was der Stadtteil von seinem Jobcenter erwartet“ mit Rolf Frommholz von der Bürgerplattform „Wir sind da“ aus Berlin Wedding am Donnerstag, 5.6.14 um 19.00 Uhr im Bürgerhaus Wilhelmsburg, Mengestr. 20.
„Was braucht die bürgerfreundliche Öffnung der Jobcenter, und wie kann eine Arbeitsweise sichergestellt werden, die korrekt und respektvoll ist?