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Bundesarbeitsgericht: „Keine Zustimmung des Treuhänders zur Verfügung des Schuldners über den Inhalt seines Arbeitsvertrags in der Verbraucherinsolvenz“

BAG, Urteil vom 20.6.2013, 6 AZR 789/11: „Die Arbeitskraft des Schuldners und dessen Arbeitsverhältnis als solches gehören nicht zur Insolvenzmasse und unterfallen daher nicht dem Verfügungsverbot des § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO. … Das Arbeitsverhältnis als solches ist damit in Bezug auf die Handlungsmöglichkeiten des Schuldners vom Insolvenzverfahren nicht betroffen. Allein der Schuldner ist berechtigt, es zu kündigen, einen Aufhebungsvertrag zu schließen oder es in seinem Inhalt zu verändern. … Damit korrespondiert, dass (…) eine Arbeitgeberkündigung zu ihrer Wirksamkeit auch im eröffneten Insolvenzverfahren dem Schuldner als Arbeitnehmer zuzugehen hat (…) und auch nur dieser eine Kündigungsschutzklage erheben kann. … Auch § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO bewirkt keine Einschränkung der Befugnisse des Schuldners. Die Vorschrift bestimmt eine Erwerbsobliegenheit in der sog. Wohlverhaltensperiode, aber keine Arbeitspflicht des Schuldners. Geht der Schuldner in dieser Zeit keiner angemessenen Erwerbstätigkeit nach, kann ihm allerdings die Restschuldbefreiung versagt werden.“