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BayLSG: Widerspruch gegen Aufrechnung hat aufschiebende Wirkung

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.06.2013 – L 7 AS 329/13 B ER:
„Eine Aufrechnung gegen Ansprüche auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II ist gemäß § 43 Abs. 4 Satz 1 SGB II durch Verwaltungsakt zu erklären. Dieser Verwaltungsakt ist nicht gemäß § 39 SGB II sofort vollziehbar. … Ein Widerspruch oder eine Klage gegen einen Verwaltungsakt, der eine Aufrechnung verfügt, hätte gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung. … In § 43 Abs. 4 Satz 2 SGB II ist festgelegt, dass eine Aufrechnung spätestens drei Jahre nach Bestandskraft der Aufrechnungsentscheidung endet. Mit dieser Regelungsdauer überschreitet sie einzelne Bewilligungszeiträume von i.d.R. sechs Monaten (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) bei weitem. Ein Aufrechnungsverwaltungsakt bezieht sich also nicht nur auf die laufende Bewilligung. Soweit eine laufende Bewilligung die bereits festgelegte Aufrechnung als Rechnungsposten wiedergibt, handelt es sich lediglich um eine wiederholende Verfügung ohne erneute sachliche Prüfung der Aufrechnung.“