“Nur wer eine realistische Chance auf dem Arbeitsmarkt hat, kann durch nicht ausreichende Bemühungen Arbeit zu finden, die Gläubigerinteressen beeinträchtigen und damit eine Aufhebung der Stundung rechtfertigen.(Beschluss vom 27.03.2013, 19 T 30/13, eingesandt von Diakonische Bezirksstelle Kirchheim/Teck)”, www.infodienst-schuldnerberatung.de
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