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BGH zu den Anforderungen an einen zulässigen Versagungsantrag während der Wohlverhaltensphase bei selbstständig tätigem Schuldner

In der neuesten ZVI wird auf BGH, Beschl. v. 17. 1. 2013 – IX ZB 98/11 hingewiesen. 

Rz. 23: „Die Aufgabe des Treuhänders beschränkt sich gemäß § 292 InsO im Wesentlichen darauf, die Abführungsbeträge entgegenzunehmen und zu verteilen. Ihn trifft nicht die Pflicht, die Beträge festzusetzen, die der Schuldner abzuführen hat, und den Schuldner oder seine selbständige Tätigkeit zu kontrollieren (vgl. Grote, ZInsO 2004, 1105, 1109). Entsprechendes gilt für das Insolvenzgericht.

Die Insolvenzordnung kennt kein eigenständiges Verfahren zur Feststellung der durch den selbständig tätigen Schuldner zu leistenden Zahlungen. Das Insolvenzgericht hat weder die Verpflichtung noch die Möglichkeit, den nach § 295 Abs. 2 InsO zu erbringenden Betrag zu Beginn der Treuhandphase festzustellen, um damit die Höhe des vom Schuldner abzuführenden Betrages dem künftigen Streit über die Versagung der Restschuldbefreiung zu entziehen.

Der Gesetzgeber hat den Streit über die Höhe des abzuführenden Betrages in die Hand der Gläubiger gelegt und damit die Bezifferung der abzuführenden Beträge in das Versagungsverfahren nach § 295 Abs. 2, § 296 Abs. 1 InsO verlagert. Für die Abführung der Beträge in der richtigen Höhe war somit allein der Schuldner verantwortlich (vgl. Grote, ZInsO 2004, 1105, 1108 f).“

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 28.08.2013