Bayerischer Verwaltungsgerichtshof zur Rundfunkgebühr – GEZ (PDF)

Urteil vom 28. Februar 2011, Az. 7 BV 09.692: “Halten mehrere Personen ein Rundfunkempfangsgerät gemeinsam zum Empfang bereit, so ist jede von ihnen Rundfunkteilnehmer. (…) § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ist in dem Fall, dass mehrere Personen gemeinsam ein (erstes) Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten, nicht einschränkend dahin auszulegen, dass die Zweitgerätefreiheit nur demjenigen Rundfunkteilnehmer zugute kommt, der das Erstgerät angemeldet hat und hierfür Rundfunkgebühren entrichtet.”

Quelle: http://www.anwaltschaft.bayern.de/images/PDFs/2011/7a692b.pdf

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