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SG Bremen: ALG II – Nachhilfe nur in Ausnahmefällen

SG Bremen, Beschluss, 06.05.2010, S 23 AS 409/10 ER:
Das Sozialgericht Bremen hat in einem jetzt veröffentlichten Eilbeschluss entschieden, dass bei Hartz IV-Bezug Nachhilfeunterricht nur in Ausnahmefällen zu übernehmen ist. Das hat zur Folge, dass die Hartz IV?Behörde nicht verpflichtet ist, bei normalen Lernschwierigkeiten die Nachhilfekosten zusätzlich zu tragen.
Beschluss als PDF

Quelle: http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen86.c.2474.de&font=0

Hinweis: diese Meldung ist ein automatischer Archiv-Import

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 13.04.2016