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BGH-Entscheidungen

Der Inso-Newsletter Rechtsanwälte Henning &Janlewing Juni 2010 (siehe Link oben) weist auf drei BGH-Urteile hin:
BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010 –IX ZB 216/07
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Insolvenzgericht, wenn der Gläubiger einen Versagungsgrund glaubhaft gemacht hat, von Amts wegen zu ermitteln, ob der Versagungsgrund auch tatsächlich zu seiner vollen Überzeugung (§ 286 ZPO) besteht. Die dem Schuldner angelasteten Steuerstraftaten stellen eine Leistungsvermeidung im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO dar. Das Insolvenzgericht hat den maßgeblichen Sachverhalt selbst zu ermitteln und zu subsumieren.
BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 –IX ZB 87/08
Auch der Schuldner, der eine nicht auskömmliche selbständige Tätigkeit ausübt, ist gehalten, sich nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen, um den Verschuldensvorwurf zu entkräften. Nichts anderes gilt für den Schuldner, der anstelle einer angemessenen Vollzeittätigkeit lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübt. Ob es sich um eine solche im öffentlichen Dienst handelt, ist dann jedenfalls unerheblich, wenn sie wesentlichen geringeren Umfang hat als die anzustrebende Tätigkeit.
BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 –IX ZR 139/09
Der Begriff der “Bezüge aus einem Dienstverhältnis”(§ 114 InsO) umfasst auch eine anlässlich der Beendigung eines Arbeitsvertrages gezahlte Abfindung.

Quelle: http://www.rahenning.de/

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