BGH zur Aufhebung der Verfahrenskostenstundung

aus dem aktuellen Newsletter von RA Henning & Janlewing (www.rahenning.de):
“Instanzgerichte wenden § 4c Nr. 4 InsO häufig sehr streng an. Auch von Schuldnern, die ersichtlich kein pfändbares Einkommen erzielen können, wird das Bemühen um einen Arbeitsplatz durch Nachweis von Bewerbungen erwartet. Im vorliegenden Fall einer Migrantin mit schlechten Deutschkenntnissen, Mutter von drei Kindern und ohne jegliche Ausbildung und Arbeitserfahrung war die Stundung aufgehoben worden, da sich die Schuldnerin nicht ausreichend um einen Arbeitsplatz bemüht habe. Amts- und Landgericht waren der Ansicht, es sei hierbei unerheblich, ob die Schuldnerin pfändbares Einkommen erzielen könne oder nicht.
Der BGH ist dieser Ansicht jetzt entgegen getreten und stellt fest, dass die Verpflichtung eine angemessene Tätigkeit auszuüben, kein “erzieherischer Selbstzweck” sei, sondern nur bestehe, wen auch mit Zahlungen an die Masse und damit an die Gläubiger zu rechnen sei. Der BGH begründet dies mit der Gleichartigkeit der §§ 4c Nr. 4 und 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Es sei ein Wertungswiderspruch, wenn die Voraussetzungen der Stundung von denen der Restschuldbefreiung abwichen.”
BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 – IX ZB 160/09

Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=5f483f03759b33ba563f952cec89863a&client=12&nr=49799&pos=0&anz=1

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