BSG: Hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende bei Abwechslung in der Betreuung

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. März 2009 im Verfahren B 4 AS 50/07 R entschieden, dass erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende zusteht, wenn sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden zeitlichen Intervallen abwechseln und sich die anfallenden Kosten in etwa hälftig teilen.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2009&nr=10829&pos=1&anz=12

Hinweis: diese Meldung ist ein automatischer Archiv-Import