Standards zu 1-Euro-Jobs

Das SG Berlin zu den sog. 1-Euro-Jobs (S 37 AS 4801/05 ER):
“Eine ganz zentrale Rechtmäßigkeitsvoraussetzung von Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 SGB II ist die Zusätzlichkeit und Gemeinnützigkeit der auszuführenden Tätigkeiten. Der Leistungsträger hat vor Antritt der Maßnahme sicherzustellen, dass die auszuübenden Tätigkeiten ausschließlich zusätzlich und gemeinnützig sind. Dazu ist zwingend erforderlich, dass die Behörde, nicht der Maßnahmeträger, eindeutig und verbindlich die Arbeitsinhalte, die genaue wöchentliche Arbeitszeit und Arbeitszeitverteilung, die Höhe der MAE sowie die Dauer der Maßnahme festlegt.(…)
Dass ohne ein solches Prüfverfahren willkürlichen und sinnlosen Hilfsarbeiten Tür und Tor geöffnet ist, wird vom Antragsteller glaubhaft vorgetragen. Der jederzeitige und in jedem Arbeitsbereich nachkontrollierbar zu haltende Inhalt einer Arbeitsgelegenheit wird mit der hier geübten Verfahrensweise einer quasi arbeitsvertraglichen Einstellung mit Direktionsbefugnis des Maßnahmeträgers über Art und Zeit des Arbeitseinsatzes preisgegeben. Ebenso wenig ist dann die Geeignetheit der Arbeitsgelegenheit zur Arbeitsmarktintegration gewährleistet bzw. überhaupt nicht nachprüfbar.
Bei einer so gravierenden Verletzung maßgebender Standards ist der Antragsteller berechtigt, die Maßnahme ohne Sanktion abzubrechen. Er beendet damit einen klar rechtswidrigen Zustand.”

Quelle: http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=23489&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

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