Kategorien
Uncategorized

BGH zum Vollstreckungsverbot von Deliktsgläubigern, die zugleich Insolvenzgläubiger sind

BGH: “Der Gläubiger gehört als Insolvenzgläubiger, dessen Forderung aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung des Schuldners herrührt, nicht zu dem durch § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO privilegierten Kreis von Neugläubigern, denen die Vollstreckung in erweitert pfändbare künftige Bezüge des Schuldners gestattet ist.” (Beschluss 15.11.2007, IX ZB 4/06)

Hinweis: diese Meldung ist ein automatischer Archiv-Import