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LSG Darmstadt: Gemeinsames Konto ist nicht automatisch Beleg für eine Bedarfsgemeinschaft

Die Führung eines gemeinsamen Kontos ist kein ausreichendes Indiz für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft. Das entschied in einem am 17.12.2007 veröffentlichten Beschluss der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts. (AZ L 7 AS 282/07 ER? Der Beschluss ist unanfechtbar.)

Quelle: http://www.lsg-darmstadt.justiz.hessen.de/C1256D88002A044A/vwContentByKey/W279YEVT463JUSZDE/$File/171207HartzIVGemeinsamesKonto.pdf

Hinweis: diese Meldung ist ein automatischer Archiv-Import

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 13.04.2016