Lösungsvorschlag praktischer Fall (9)

Der Fall (https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?p=17471) wurde OLG Celle, Beschluss vom 10.02.2020, 2 Ws 43/20 nachgebildet.

Hier ist entscheidend, ob es sich bei der Forderung der Staatsanwaltschaft um eine Insolvenzforderung (§ 38 InsO) handelt oder nicht. So bestimmt etwa § 87 InsO, dass die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen können. Auch kann eine Restschuldbefreiung nur gegen Insolvenzgläubiger wirken, § 301 Abs. 1 InsO.

Das OLG Celle nahm an, dass es sich bei der Forderung der Staatsanwaltschaft um eine Neuforderung handeln würde. Zwar seien dem Land die Kosten schon vor Insolvenzeröffnung entstanden, aber die Zahlungsverpflichtung des Schuldners sei zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung unklar gewesen. Denn die Zahlungsverpflichtung würde alleine vom Ausgang des Strafverfahrens abhängen. Da die Verurteilung nach Insolvenzeröffnung erfolgte, sei im Ergebnis keine Insolvenzforderung gegeben.

Diese Ansicht überzeugt nicht und ist abzulehnen. Nach der Rechtsprechung des BGH reicht es für eine Insolvenzforderung aus, dass der anspruchsbegründende Tatbestand schon vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen ist, mag sich eine Forderung des Gläubigers daraus auch erst nach Beginn des Insolvenzverfahrens ergeben. Entsprechend hat das AG Saarbrücken im Beschluss vom 04.07.2013, 108 M 2868/133, festgestellt: „Es ist allgemein anerkannt, dass die Kosten eines Strafverfahrens und der Strafvollstreckung eine Insolvenzforderung darstellen, wenn die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden auch schon vor Verfahrenseröffnung begonnen hat.“

Siehe für eine detaillierte Darstellung: Butenob in BAG-SB-Informationen 2020, 78 (Heft 3).

Bei der Gelegenheit die Erinnerung an: BGH: Gerichtskosten aus Strafverfahren keine Schadensersatzforderung aus unerlaubter Handlung

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 02.11.2020