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Statistischer Bericht: Restschuldbefreiungen im Jahr 2024

Gestern hat das Statistische Bundesamt eine Vielzahl von interessanten Daten veröffentlicht.

Siehe die Excel-Tabelle: www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/(…)/Downloads-Insolvenzen/statistischer-bericht-beendete-insolvenzverfahren-2020411247005.xlsx

Dort dann etwa die (Unter-) Tabelle

52431-b04: Restschuldbefreiungen im Jahr 2024 (eröffnete Insolvenzverfahren in den Jahren 2009-2024): Ausgewählte Entscheidungen über die Restschuldbefreiung bei Insolvenzverfahren natürlicher Personen nach Art des Schuldners

Die dortige erste Zeile („Art des Schuldners, Insgesamt“) haben wir ein wenig wie folgt aufbereitet:

Entscheidung über die Restschuldbefreiung insgesamt (Anzahl)153.715100,00%
Restschuldbefreiung erteilt (Anzahl)147.47895,94%
Restschuldbefreiung versagt (Anzahl)3.5302,30%100,00%
Restschuldbefreiung versagt, da Mindestvergütung des Treuhänders nicht gezahlt nach §298 InsO (Anzahl)2.4051,56%68,13%
Restschuldbefreiung versagt wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nach §290 Nr. 5 InsO (Anzahl)6600,43%18,70%
Restschuldbefreiung versagt wegen Verstoßes gegen die Obliegenheiten nach § 296 InsO (Anzahl)3220,21%9,12%
  • in nur 2,3% der Restschuldbefreiungsentscheidungen gab es eine Versagung
  • in nur 0,21% wurde die Versagung wegen einer Obliegenheitsverletzung ausgesprochen, was unter 10% der Versagungen ausmacht
  • über 2/3 der Versagungen, nämlich 68,13%, basieren auf die Nichtzahlung der Mindest-Treuhändervergütung