Gestern hat das Statistische Bundesamt eine Vielzahl von interessanten Daten veröffentlicht.
Siehe die Excel-Tabelle: www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/(…)/Downloads-Insolvenzen/statistischer-bericht-beendete-insolvenzverfahren-2020411247005.xlsx
Dort dann etwa die (Unter-) Tabelle
52431-b04: Restschuldbefreiungen im Jahr 2024 (eröffnete Insolvenzverfahren in den Jahren 2009-2024): Ausgewählte Entscheidungen über die Restschuldbefreiung bei Insolvenzverfahren natürlicher Personen nach Art des Schuldners
Die dortige erste Zeile („Art des Schuldners, Insgesamt“) haben wir ein wenig wie folgt aufbereitet:
| Entscheidung über die Restschuldbefreiung insgesamt (Anzahl) | 153.715 | 100,00% | |
| Restschuldbefreiung erteilt (Anzahl) | 147.478 | 95,94% | |
| Restschuldbefreiung versagt (Anzahl) | 3.530 | 2,30% | 100,00% |
| Restschuldbefreiung versagt, da Mindestvergütung des Treuhänders nicht gezahlt nach §298 InsO (Anzahl) | 2.405 | 1,56% | 68,13% |
| Restschuldbefreiung versagt wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nach §290 Nr. 5 InsO (Anzahl) | 660 | 0,43% | 18,70% |
| Restschuldbefreiung versagt wegen Verstoßes gegen die Obliegenheiten nach § 296 InsO (Anzahl) | 322 | 0,21% | 9,12% |
- in nur 2,3% der Restschuldbefreiungsentscheidungen gab es eine Versagung
- in nur 0,21% wurde die Versagung wegen einer Obliegenheitsverletzung ausgesprochen, was unter 10% der Versagungen ausmacht
- über 2/3 der Versagungen, nämlich 68,13%, basieren auf die Nichtzahlung der Mindest-Treuhändervergütung
