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Ratenzahlung nach Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 40 Absatz 10)

Hier der Hinweis auf den neuen § 40 Absatz 10 SGB II:

Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

Dazu die neue fachliche Weisung der Bundesagentur:

Durch die Ergänzung des § 40 um den Absatz 10 ist eine Beantragung einer Ratenzahlung (Stundung) und eine entsprechende Entscheidung über den gestellten Stundungsantrag bei Überzahlungen aufgrund der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit (mit dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug) nicht mehr erforderlich. (…) Die Prüfung der Stundungsvoraussetzungen gemäß § 59 BHO entfällt. Die neu im Gesetz vorgesehene Ratenzahlung ist für jeden Einzelfall im Zusammenhang mit dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid mitzuteilen.