Auch das Landessozialgericht Hamburg hat sich am 26.02.2026, Aktenzeichen L 1 KR 75/25, dem 50%-igen Erlass von Säumniszuschlagen gewidmet und ist sich mit dem Finanzgericht Hamburg einig.
Aus der Entscheidung:
Am 4.8.2020 hörte die Beklagte [Krankenkasse] den Kläger [Insolvenzverwalter] dazu an, (nur) die Hälfte des angemeldeten Betrags, also 16.984,36 Euro durch einen Feststellungsbescheid zur Tabelle festzustellen, weil Säumniszuschläge eine Doppelfunktion hätten, zum einen Pauschalierung eines Verzugsschadensersatzes und zum anderen Druckmittel, aber die Druckmittelfunktion im Insolvenzverfahren nicht greife, sodass die Beklagte bereit wäre, die Hälfte der aufgelaufenen Säumniszuschläge gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV zu erlassen. (…)
Dem widersprach der Kläger am 14.12.2020. Insgesamt müssten die Säumniszuschläge vollständig erlassen werden. In einem eröffneten Insolvenzverfahren sei kein Druck mehr auf den Insolvenzschuldner auszuüben. Insofern könne es auch nicht billig sein, Säumniszuschläge als Insolvenzforderungen durchzusetzen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass und warum der Erzwingungszweck – neben anderen Zwecken – 50 Prozent der Säumniszuschläge ausmachen soll. (…)
Der Kläger rügt weiter die pauschale Berücksichtigung der beiden Anteile der Doppelfunktion der Säumniszuschläge mit je 50%. Nach seiner Ansicht müsste der Anteil, der aus dem Entfallen der Druckfunktion in der Insolvenz resultiert, deutlich höher als 50% sein. Auch hier verkennt der Kläger, dass diese pauschale Aufteilung ebenfalls der gefestigten Rechtsprechung des BFH und BSG entspricht (vgl. [Quellen]).
Das von dem Kläger begehrte Vorgehen, nach dem die prozentuale Aufteilung zwischen den Funktionen der Säumniszuschläge nach konkreten Berechnungen des Wertes der jeweiligen Funktion der Säumniszuschläge erfolgen soll, ist mit der grundsätzlichen Ausgestaltung der Säumniszuschläge nicht vereinbar und wäre auch nicht verwaltungspraktikabel. Denn schon die absolute Höhe der Säumniszuschläge ist nicht das Ergebnis konkreter Berechnungen, sondern ein gegriffener, pauschaler Wert. Sind damit in diesem keine konkreten Rechnungsposten enthalten, ist es auch nicht möglich, solche voneinander zu isolieren und ins Verhältnis zu setzen (vgl. dazu auch BFH, Urt. 15.11.2022 – VII R 55/20). Auch scheint es gar nicht möglich, der Druckfunktion der Säumniszuschläge einen konkreten Betrag zuzuordnen und diesen ins Verhältnis zu anderen Werten zu setzten. Zudem wäre eine solche einzelfallbezogene Berechnung in dem System einer Massenverwaltung in keiner Weise praktikabel. Ein regelmäßig hälftiger Erlass bei Entfallen der Druckfunktion erscheint daher systemgerecht und praktikabel. (…)
In diesem Zusammenhand hat auch das Sozialgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen nicht möglich ist, wenn der Erlass nicht mehr mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den Steuerpflichtigen verbunden wäre (vgl. BFH, Beschl. v. 27.4.2001 – XI S 8/01; BFH, Beschl. v. 28.10.1997 – VII B 183/96; BFH, Urt. v. 30.3.2006 – V R 2/04; BFH, Urt. v. 7.7.1999 – X R 87/96). Hierbei handelt es sich nicht um unzulässige Erwägungen auf der Grundlage hypothetischer Kausalität. Diese Erwägungen finden ihre Berechtigung vielmehr darin, dass eine Billigkeitsmaßnahme, die aus persönlichen Gründen erfolgt, ihren Zweck verfehlt, wenn sie nicht dem Steuerpflichtigen, sondern Dritten – hier den Gläubigern des insolventen Unternehmens – zugutekommt.
