Das Finanzgericht Hamburg hat am 31.03.2025 unter dem Aktenzeichen 3 K 161/23 an die ständige Rechtsprechung des BFH erinnert.
Rn. 22: Nach ständiger Rechtsprechung sind Säumniszuschläge nicht nur ein Druckmittel, das den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll, sondern auch ein Instrument, um eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zu erhalten („Zinsersatz“) sowie um Verwaltungsaufwendungen abzugelten, die durch die nicht fristgemäße Zahlung entstehen. Verlieren Säumniszuschläge ihren Sinn als Druckmittel, weil der Steuerpflichtige zahlungsunfähig und überschuldet ist und deshalb nicht zahlen kann, kommt daher regelmäßig nur ein hälftiger Erlass der Säumniszuschläge in Betracht (ständige Rechtsprechung, [Quellen]). (…)
Rn. 28: Dass bei Wegfall der Druckfunktion regelhaft die Hälfte der Säumniszuschläge erlassen wird, beruht auf einer zulässigen typisierenden Betrachtung (vgl. BFH, Beschluss vom 9. März 2023, VI B 31/22 (AdV), BFH/PR 2023, 574, juris, Rn. 29). Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es daher nicht darauf an, welchen Verwaltungsaufwand die Säumnis im konkreten Einzelfall verursacht hat.
Rn. 34f: So ist ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen nicht möglich, wenn der Erlass nicht mehr mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den Steuerpflichtigen verbunden wäre (ständige Rechtsprechung, [Quellen] …). Diese Erwägungen finden ihre Berechtigung vielmehr darin, dass eine Billigkeitsmaßnahme, die aus persönlichen Gründen erfolgt, ihren Zweck verfehlt, wenn sie nicht dem Steuerpflichtigen, sondern Dritten zugutekommt. (…) So liegt der Fall hier. Der weitergehende Erlass von Säumniszuschlägen käme bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht dem Schuldner, sondern den anderen Insolvenzgläubigern zugute.
Anm: es soll eine Nichtzulassungsbeschwerde unter BFH-Az. XI B 30/25 anhängig sein.
