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Verbraucherinsolvenzformularverordnung: Änderung der Fußzeile mit der Fassungsangabe

Laut Tagesordnung wird sich der Bundesrat am 16.12.2022 unter Top 46 auch mit der Verbraucherinsolvenzformularverordnung (VbrInsFV) befassen. Das BMJ hat unter Artikel 3 folgende Änderung vorgeschlagen (Seite 45, Druckseite 51):

In der Anlage der Verbraucherinsolvenzformularverordnung vom 17. Februar 2002 (BGBl. I S. 703), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) geändert worden ist, werden jeweils in der Fußzeile die Wörter „Amtliche Fassung 7/2014“ durch die Wörter „Amtliche Fassung 1/2021“ ersetzt.

Der Rechtsausschuss des Bundesrates hat (auch) diesen Artikel gebilligt und die Zustimmung des Bundesrates empfohlen[1], so dass davon auszugehen ist, dass das Plenum des Bundesrats der Änderung der VbrInsFV am 16.12.2022 zustimmen wird. Der Artikel 3 soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten[2].

Vor diesem Hintergrund sollten alle Beratungsstellen, die noch – richtigerweise, siehe nur unsere Meldung zuletzt vom 16.7.2021 und Butenob, ZInsO 2021, 831 – die Angabe „Amtliche Fassung 7/2014“ nutzen, diese Angabe durch „Amtliche Fassung 1/2021“ ersetzen.

Dies ist nach der Verordnungsbegründung (Seite 81, Druckseite 87: „Zur besseren Erkennbarkeit der geänderten Fassung wurde in der Praxis unter Heranziehung des § 2 Nummer 1 dieser Verordnung auch bereits die Fassungsangabe in der Fußzeile jedes Formularblattes aktualisiert.“) ab sofort möglich.


[1]    BR-Drucksache 561/1/22

[2]    Artikel 4 der Verordnung.