Kategorien
Uncategorized

Noch einmal: Verbraucherinsolvenz-Antragsformular

Update 31.03.2021: siehe unsere heutige Meldung

Update 24.3.2021: Das BMJV hat mir gestern mitgeteilt: „Lassen Sie mich insoweit bitte klarstellen, dass wir keine über die gesetzlichen Vorgaben vom 22. Dezember 2020 hinausgehenden inhaltlichen Änderungen an den Formularen vornehmen werden. Die PC-ausfüllbare Version der Formulare wird genau der seit dem 31. Dezember 2020 geltenden Fassung entsprechen.“

–> Das unten genannte Szenario 2 b) entfällt also auf jeden Fall, was nicht wirklich erstaunt, weil dies auch m.E. der Zustimmung des Bundesrates bedurft hätte. Auf meine Nachfrage, ob dies auch bedeute, dass das BMJV auf die Aktualisierung der Fassungsangabe in der Fußzeile verzichte [also Szenario 2 a)], hat mich noch keine Antwort erreicht.

–> Ich kann nur weiter davon abraten, die NRW-Version [dazu] zu nutzen. Diese ist schlicht nicht autorisiert.

——— Ausgangsmeldung ——–

In 10 Tagen läuft die Übergangsfrist des § 2a VbrInsFV ab, nachdem die alten Formulare weiterhin genutzt werden können. Vor diesem Hintergrund fragen sich einige: wann kommen die neuen Formulare?

Das ist allerdings ein Scheinproblem! Denn die neuen Formulare sind schon längst da. Sie stehen unter https://www.gesetze-im-internet.de/vbrinsvv/anlage.html. Dort wurden die Änderungen des RSB-Verkürzungsgesetzes eingearbeitet und mehr ist auch gar nicht erforderlich. So sieht es auch das IFF.

I. Mögliche Irritationen:

  1. Die Einführung und einzige bisherige Änderung der Formulare erfolgte durch das Bundesjustizministerium; die neueste Änderung demgegenüber durch das RSB-VerkürzungsG. Allerdings ist es m.E. möglich, dass der Gesetzgeber selbst – wie geschehen – unmittelbar die Formulare ändert.
  2. Die Formulare tragen in der Fußzeile die Angabe „Amtliche Fassung 7/2014“. Muss die Angabe nicht aktualisiert werden? Nunja. Das wäre im VerkürzungsG wünschenswert gewesen. Solange dies nicht nachgeholt wird, dürfte diese Fassungsangabe aber auch ab dem 1.4.2021 korrekt sein.

II. Szenarien ab dem 1.4.2021 (= Ablauf der Übergangsfrist des § 2a VbrInsFV

Interessant wird es ab dem 1.4.2021, weil zwei Szenarien denkbar sind:

  • Szenario 1: Insolvenzgerichte erkennen nur noch Anträge an, welche eine aktualisierte Fassung angeben (wohl „Fassung 1/2021“) oder dem NRW-Formular (siehe dazu unsere Meldung vom 10.3.2021) entsprechen.
  • Szenario 2: Das BMJV veröffentlicht bald Formulare, die insoweit neu sind, dass a) eine aktualisierte Fassungsangabe angegeben wird oder b) inhaltliche Modifikationen enthalten (wie auch schon jetzt das NRW-Formular unter Randnummer [4]: dort wurde die Option „Ich stelle keinen Antrag auf Restschuldbefreiung“ gestrichen).

Für beide Szenarien gilt m.E.: Alle Formulare, welche der aktuellen Umsetzung unter gesetze-im-internet (s.o). entsprechen, müssten – Stand heute – auch nach dem 1.4.2021 wirksam sein.

Änderungen der Formulare erfolgen – wenn nicht vom Gesetzgeber, s.o. – nach § 305 Abs. 5 InsO vom Verordnungsgeber BMJV und bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Außerdem müssen diese nach § 2 VkBkmG im Bundesgesetzblatt oder Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Letzteres würde im Szenario 2 b) besonders bedeutsam sein. Ob eine Neu-Veröffentlichung oder gar Bundesratsbefassung im Szenario 2 a), also: einzig Aktualisierung der Fassungsangabe, erforderlich ist, ist hoffentlich nur rechtstheoretisch interesssant.

Ich hoffe, dass alle Anträge – auch die mit dem NRW-Formular – auch eröffnet werden. Diese Meldung dient insoweit nur dazu, von der Nutzung der NRW-Formulare abzuraten und im Falle von Abweisungen oder Ergänzungsaufforderungen (dazu Aufruf Rücknahmefiktion) auf die Rechtslage hinzuweisen.

Einen guten Start in die Woche wünscht Matthias Butenob

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 31.03.2021