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Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens: Experteneinschätzungen und Zeitschiene

Kritik am Regierungsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (19/21981) äußerten die Sachverständigen in einer öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am Mittwoch, 30. September 2020.

Zwar wurde die geplante Verkürzung des Verfahrens von sechs auf drei Jahre für alle natürlichen Personen sowie die zügige Umsetzung zum 1. Oktober 2020 begrüßt, abgelehnt wurde jedoch vor allem die im Regierungsentwurf vorgesehene unterschiedliche Behandlung von Privatpersonen und Unternehmern sowie die lange Speicherung von Insolvenzdaten bei Auskunfteien.

Die meisten der geladenen Rechtswissenschaftler und Praktiker bedauerten in der von Prof. Dr. Heribert Hirte (CDU/CSU) geleiteten Sitzung, dass der Regierungsentwurf an diesen maßgeblichen Stellen deutlich vom Referentenentwurf abweiche.

Ausführlicher Bericht unter www.bundestag.de

RA Henning in seinem aktuellen InsO-Newsletter: Offen bleibt das Datum des Inkrafttretens der Verkürzung. Ein rückwirkendes Inkrafttreten hält ein Sachverständiger nach den heutigen Erörterungen für unwahrscheinlich. Zunächst wird der Rechtsausschuss in der nächsten Woche mögliche Änderungen des Entwurfs beraten. Dann müssen auch noch Stellungnahmen der Bundesregierung und der einzelnen Ministerien abgewartet werden. Es dürfte daher noch 4 bis 6 Wochen dauern, bis die endgültige Fassung des kommenden Gesetzes feststeht und in Kraft tritt. Insolvenzanträge sollten vor diesem Hintergrund von Schuldner, die in ein dreijähriges Verfahren möchten, noch nicht gestellt werden.