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LSG Baden-Württemberg zur Einstellung bzw. Beschränkung der Vollstreckung einer Geldforderung

Das LSG Baden-Württemberg hat mit Beschluß vom 27.5.2020, L 3 AS 1168/20 ER-B folgende Leitsätze aufgestellt:

  1. Der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit ist gegeben, wenn sich die antragstellende Person weder gegen die Art und Weise der Durchführung der Zwangsvollstreckung durch das Hauptzollamt, wofür nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO die Finanzgerichte zuständig sind, noch gegen die Art und Weise der Vollstreckung nach den Vorschriften der ZPO, wofür nach § 66 Abs. 4 SGB X die ordentlichen Gerichte zuständig sind, wendet, sondern – indem sie Einwendungen gegen die zu vollstreckenden Verwaltungsakte selbst beziehungsweise eine Vollstreckung hieraus erhebt – eine Unterlassung beziehungsweise Einstellung der Vollstreckung begehrt (Anschluss an Bayerisches LSG, Beschluss vom 29.04.2014, L 7 AS 260/14 B ER, juris Rn. 35, 36).
  2. Bei einer Vollstreckungsankündigung handelt es sich mangels Regelungswirkung um keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X (Anschluss an BSG, Urteil vom 25.06.2015, B 14 AS 38/14 R, juris Rn. 15).
  3. Ein auf die Unterlassung beziehungsweise Einstellung der Vollstreckung gerichteter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 86b Abs. 2 SGG ist statthaft (Anschluss an BSG, Urteil vom 25.06.2015, B 14 AS 38/14 R, juris Rn. 18-22, 25).
  4. Als Rechtsgrundlage für eine Einstellung beziehungsweise Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem Bescheid eines in einer gemeinsamen Einrichtung mit einem anderen Träger zusammenwirkenden Jobcenters kommt § 40 Abs. 8 Halbsatz 1 SGB II in Verbindung mit §§ 1 bis 4 VwVG sowie § 5 VwVG in Verbindung mit §§ 249 ff. AO, insbesondere § 257 Abs. 1 AO und § 258 AO in Betracht.
  5. Aus dem Verweis in § 50 Abs. 4 Satz 3 SGB X auf § 52 SGB X folgt, dass Verwaltungsakte, die – zugleich mit der Festsetzung der Erstattungsforderung nach § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X – zur Durchsetzung des festgestellten Erstattungsanspruchs ergehen, nach § 52 Abs. 2 SGB X eine Verjährungsfrist von 30 Jahren, gerechnet ab Rechtskraft des Durchsetzungsbescheides, in Gang setzen (Anschluss an Senatsurteil vom 11.12.2019, L 3 AS 3321/19, juris Rn. 25).