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Bonitätsauskunft nach Restschuldbefreiung

Um die negative Bonitätsauskunft durch Wirtschaftsauskunfteien nach Erteilung der Restschuldbefreiung geht es in der Antwort der Bundesregierung (19/22285) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/21916). Die Abgeordneten wollten unter Hinweis auf den Referentenentwurf des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und den aktualisierten Regierungsentwurf unter anderem wissen, welche Befürchtungen bezüglich einer Verkürzung der Speicherfristen bei Auskunfteien bekannt sind.

In der Antwort verweist die Bundesregierung auf die auf der Homepage des Bundesjustizministeriums veröffentlichten Verbandsstellungnahmen zum Referentenentwurf. Darin sei unter anderem geltend gemacht worden, dass sich bei der Festlegung einer einjährigen Höchstspeicherfrist die Kreditkosten für alle Kreditnehmer erhöhen würden, Kreditgeber ihren Pflichten zur sorgfältigen Bonitätsprüfung nicht mehr nachkommen würden und im Onlinehandel ein „Kauf auf Rechnung“ oder eine Ratenzahlung seltener angeboten werden könnte. Die Regelungen des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens stellten einen angemessenen Ausgleich dar zwischen den Interessen von insolventen Schuldnern und den Interessen von Gläubigern. – Quelle und mehr: Bundestagsmeldung