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FG Münster sieht keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe der Säumniszuschläge nach § 240 AO

Das Finanzgericht Münster hat am 29.05.2020, 12 V 901/20 AO, beschlossen (Rn 30ff):

„Der Senat hat keine Zweifel an der Verfassungsgemäßheit des § 240 AO [1]. Nach Auffassung des Senats hat sich dies auch nicht deswegen geändert, weil inzwischen gegen die Höhe des Zinssatzes schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen [2].

Aufgrund des vorrangigen Zwecks der Säumniszuschläge als Druckmittel zur pünktlichen Entrichtung der Steuerschuld stellen verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich der im Gesetz angeordneten Zinshöhe nicht zugleich die grundsätzliche Vereinbarkeit der in § 240 AO angeordneten Höhe der Säumniszuschläge von 1% je Monat in Frage [3].

Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, dass Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO einen Zinsanteil in Höhe von 50% enthalten [4] , so dass nach den vom BFH in den Beschlüssen vom 25.04.2018 IX B 21/18, BStBl II 2018, 415 sowie vom 03.09.2018 VIII B 15/18, BFH/NV 2018, 1279 genannten rechtlichen Erwägungen ebenfalls verfassungsrechtliche Bedenken am vollen Ansatz der Säumniszuschläge bestünden, folgt der Senat dieser Auffassung nicht.“

Hinweis: selbst wenn man dem FG Münster folgt, ist zu bedenken, dass im Fall, dass der (Steuer-) Schuldner nicht zahlungsunwillig, sondern schlicht zahlungsunfähig ist, der Aspekt des „Druckmittels“ entfällt. Dazu etwa FG München: Säumniszuschläge sind bei Überschuldung unbillig und teilweise zu erlassen und dazu BAG-SB Informationen.


Quellenangaben in der Entscheidung

[1] Quellen: vgl. hierzu BVerfG Beschluss vom 30.01.1986 2 BvR 1336/85, Deutsche Steuerzeitung Eildienst, 1986, 101 sowie BFH-Urteil vom 20.05.2010 V R 42/08, BStBl II 2010, 955 und zuletzt Beschluss des FG München vom 13.08.2018 14 V 736/18, EFG 2018, 1608 sowie Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand Oktober 2019, § 240 AO Rn 4f.; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand Februar 2020, § 240 AO Rn 19, jeweils m.w.N.)

[2] siehe hierzu BFH-Beschlüsse vom 25.04.2018 IX B 21/18, BStBl II 2018, 415 sowie vom 03.09.2018 VIII B 15/18, BFH/NV 2018, 1279

[3] vgl. ebenso Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 240 AO, Stand Februar 2020; Beschluss des FG München vom 13.08.2018 14 V 736/18, EFG 2018, 1608

[4] siehe hierzu insbesondere in jüngerer Zeit z.B. Steinhauff, AO-StB 2019, 290 sowie Streck DStZ 2019, 143