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Bundesfinanzhof: Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich aufgrund ihrer Zweckbindung um eine regelmäßig nicht pfändbare Forderung

Hier der Hinweis auf Bundesfinanzhof, Beschluss vom 09. Juli 2020, VII S 23/20 (AdV), Link zum BFH, dessen Leitsätze lauten:

  1. NV: Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich aufgrund ihrer Zweckbindung um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 399 Alternative 1 BGB regelmäßig nicht pfändbare Forderung.
  2. NV: Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der AdV durch das FG ist nicht statthaft, weil unmittelbar beim BFH ein Antrag auf AdV gestellt werden kann.

Aus der Entscheidung:

(Rn 25:) Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung nur pfändbar, wenn sie übertragbar ist. Damit verweist § 851 Abs. 1 ZPO u.a. auf die Regelung des § 399 Alternative 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs –BGB– (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 08.11.2017 – VII ZB 9/15, Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht –ZInsO– 2018, 92; vom 30.04.2020 – VII ZB 82/17, juris). Unübertragbar ist eine Forderung, wenn der Gläubigerwechsel den Inhalt der Leistung ändern würde. Darunter fällt auch eine zweckgebundene Forderung, weil der Verwendungszweck einer Forderung zum Inhalt der zu erbringenden Leistung gehört (Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 851 Rz 3). Zu den nur im Rahmen ihrer Zweckbindung pfändbaren Forderungen können auch staatliche Subventionszahlungen gehören (MünchKommZPO/Smid, 5. Aufl. 2016, ZPO § 851 Rz 9; BGH-Urteile vom 19.09.1957 – VII ZR 423/56, BGHZ 25, 211; vom 29.10.1969 – I ZR 72/67, Monatsschrift für Deutsches Recht 1970, 210).

(Rn 26:) Nach diesen Grundsätzen ist die Corona-Soforthilfe ausweislich der ihr zugrunde liegenden Bestimmungen als zweckgebunden einzustufen (so ausdrücklich BeckOK ZPO/Riedel, 36. Ed. [01.03.2020], ZPO § 851 Rn. 10; FG Münster, Beschluss vom 13.05.2020 – 1 V 1286/20 AO, juris; Amtsgericht Passau, Beschluss vom 07.05.2020 – 4 M 1551/20, juris, Rz 6; Landgericht Köln, Beschluss vom 23.04.2020 – 39 T 57/20, ZInsO 2020, 1028, Rz 18). Den Gerichten ist es nicht verwehrt, zur Beurteilung der Zweckbindung der Corona-Soforthilfe die Programme des Bundes und der Länder oder andere Bestimmungen heranzuziehen. (…)“

Siehe auch Finanzgericht Münster und Landgericht Köln