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Finanzgericht Münster: Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig

UPDATE 30.6.2020: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 09. Juli 2020, VII S 23/20 (AdV)


Eine Kontenpfändung des Finanzamts, die auch Beträge der Corona-Soforthilfe umfasst, ist rechtswidrig. Das hat das Finanzgericht Münster in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 13.05.2020 (Az. 1 V 1286/20 AO) entschieden.

Aus dem Beschluss: „Vorliegend ergibt sich der erforderliche Anordnungsanspruch aus § 258 AO. Hiernach kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben, soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist. (…)

Die Corona-Soforthilfe ist an den Antragsteller auszuzahlen. Sie ist eine nicht der Pfändung unterworfene Forderung i. S. d. § 851 Abs. 1 ZPO (so auch ausdrücklich BeckOK ZPO/Riedel, 36. Ed. 1.3.2020, ZPO § 851 Rn. 10). Gemäß § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften nur insoweit der Pfändung unterworfen, als sie übertragbar ist. Zweckgebundene Forderungen sind grundsätzlich nicht übertragbar und damit unpfändbar, soweit durch die Abtretung oder Pfändung der Forderung deren Zweckbindung beeinträchtigt wird. Das ist dann nicht der Fall, wenn mit der Abtretung oder Pfändung der vorgegebene Zwecke erreicht wird, wenn also etwa die Pfändung durch den Anlassgläubiger erfolgt (BeckOK ZPO/Riedel, 36. Ed. 1.3.2020, ZPO § 851 Rn. 9 m. w. N.).“

Weiter aus der PM des Gerichts: Der Antragsteller betreibt einen Reparaturservice und erzielt heraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie war es dem Antragsteller nicht möglich, Reparaturaufträge zu erhalten. Er beantragte deshalb am 27.03.2020 zur Aufrechterhaltung seines Gewerbebetriebs beim Land Nordrhein-Westfalen eine Corona-Soforthilfe i.H.v. 9.000 EUR für Kleinstunternehmer und Soloselbständige, die mit Bescheid vom selben Tag von der Bezirksregierung bewilligt und auf sein Girokonto überwiesen wurde. Da dieses Konto mit einer im November 2019 vom Finanzamt ausgebrachten Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Umsatzsteuerschulden aus den Jahren 2017 bis 2019 belastet war, verweigerte die Bank die Auszahlung der Corona-Soforthilfe. Der Antragsteller begehrte deshalb im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die einstweilige Einstellung der Pfändung des Girokontos.

Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat dem Antrag stattgegeben und das Finanzamt verpflichtet, die Kontenpfändung bis zum 27.06.2020 einstweilen einzustellen und die Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufzuheben. Für den gerichtlichen Antrag bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Corona-Soforthilfe nicht von den zivilrechtlichen Pfändungsschutzregelungen erfasst werde. Die Vollstreckung und die Aufrechterhaltung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung führten ferner zu einem unangemessenen Nachteil für den Antragsteller. Durch eine Pfändung des Girokonto-Guthabens, das durch den Billigkeitszuschuss in Form der Corona-Soforthilfe erhöht worden sei, werde die Zweckbindung dieses Billigkeitszuschusses beeinträchtigt. Die Corona-Soforthilfe erfolge ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie diene nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 01.03.2020 entstanden seien und somit nicht dem Zweck, die vor dem 01.03.2020 entstandenen Ansprüche des Finanzamts zu befriedigen. Da die Corona-Soforthilfe mit Bescheid vom 27.03.2020 für einen Zeitraum von drei Monaten bewilligt worden sei, sei die Vollstreckung bis zum 27.06.2020 einstweilen einzustellen.“

Das Gericht sah ein Rechtsschutzbedürfnis aus folgendem Grund:

„Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Antrag gemäß § 319 AO i. V. m. § 850k Abs. 4 ZPO ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf einstweilige Anordnung für Zwecke des Vollstreckungsschutzes gemäß § 258 AO entfallen lässt. Denn in der hier zu entscheidenden Sache liegen die Voraussetzungen für einen Antrag nach § 319 AO i. V. m. § 850k Abs. 4 ZPO nicht vor. (…) [Die] Möglichkeit zu einer abweichenden Festsetzung des Freibetrags gemäß § 850k Abs. 4 ZPO [ist] auf die in Satz 2 dieser Vorschrift genannten Beträge beschränkt (so auch LG Köln, Beschluss vom 23.04.2020 39 T 57/20, rkr., juris Rn. 17). (…) Der hier streitgegenständliche Billigkeitszuschuss, die Corona-Soforthilfe, wird nicht von den in § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO genannten Beträgen erfasst. Insbesondere handelt es sich bei der Corona-Soforthilfe nicht um sonstige Einkünfte i. S. v. § 850i ZPO. § 850i ZPO ermöglicht Pfändungsschutz für nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige – eigenständig erwirtschaftete – Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind. Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich weder um eine Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste noch um eigenständig erwirtschaftete Einkünfte (so auch LG Köln, Beschluss vom 23.04.2020 39 T 57/20, rkr., juris Rn. 17).“


Siehe auch:

Eine finanzielle Hilfe nach dem Soforthilfeprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen („NRW-Soforthilfe 2020“) ist unpfändbar und in einem Insolvenzverfahren nicht massezugehörig. Sie ist auf einem eingerichteten Pfändungsschutzkonto des Schuldners gem. §§ 850i/851/850k Abs. 4 ZPO freizugeben.

AG Hagen Beschl. vom 7.4.2020 -109 IN 13/20-

Quelle: Inso-Newsletter RA Henning 4-20

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 30.07.2020