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BGH: Inkassopauschale von 34,15 Euro für Gaskunden der Stadtwerke München nach erfolgreicher Klage des vzbv unwirksam

Der vzbv weist auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.06.2020, Az. VIII ZR 289/19, hin, welche Pflichtlektüre sein dürfte. Aus der heutigen PM des Verbandes:

Energieversorger dürfen keine überhöhten Inkassokosten verlangen, wenn sie Zahlungen bei säumigen Kunden eintreiben lassen. Eine Pauschale im Preisverzeichnis, die allgemeine Verwaltungskosten wie IT-Systemkosten sowie Planungs- und Überwachungsaufwand für einen externen Dienstleister einbezieht, ist unzulässig.

Die gerichtlichen Leitsätze 2a+b:

2a. Bezieht eine Formularklausel einen nicht ersatzfähigen Schaden in die Pauschale ein, ist sie nach § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB unwirksam, weil die Schadenspauschale dann generell überhöht ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. Juni 2019 – VIII ZR 95/18, EnWZ 2019, 351 Rn. 18 mwN).

2b. Dies ist der Fall, wenn ein Energieversorgungsunternehmen in die von ihm berechnete Inkassokostenpauschale den für die Schadensermittlung und die außergerichtliche Abwicklung seines Schadensersatzanspruchs anfallenden und somit grundsätzlich von ihm selbst zu tragenden Arbeits- und Zeitaufwand in die Pauschale einfließen lässt. Daran ändert der Umstand nichts, dass es diese Tätigkeiten durch Schwestergesellschaften erledigen lässt (Anschluss und Fortführung von Senatsurteil vom 26. Juni 2019 – VIII ZR 95/18, aaO Rn. 19 ff.).

Auf die Entscheidung vom 26.6.2019 hatten wir jüngst hingewiesen.