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100%-Bürgergeld-Regelsatz-Sanktion tritt morgen in Kraft

Heute ist das „Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024“ im Bundesgesetzblatt verkündet worden, BGBl. 2024 I Nr. 107 vom 27.03.2024.

Zu diesem Gesetz hatten wir am 1.2.2024 unter Bundestag entscheidet morgen über 100%-Bürgergeld-Regelsatz-Sanktion schon berichtet. Der Artikel 5 des Gesetzes befasst sich mit Änderungen des SGB II und wird morgen in Kraft treten.

Der Bürgergeldbonus (§ 16j) wird aufgehoben und vor allem dem § 31a SGB II folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfes, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte, deren Bürgergeld wegen einer Pflichtverletzung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 4 innerhalb des letzten Jahres gemindert war, eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen. Die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme muss tatsächlich und unmittelbar bestehen und willentlich verweigert werden. Absatz 1 Satz 6, die Absätze 2 und 3 sowie § 31 Absatz 1 Satz 2 finden Anwendung.“

Die Regelung ist verfassungsrechtlich hoch fragwürdig; siehe Tacheles und die Neue Richtervereinigung. Siehe auch die taz: Faktisch ein Arbeitszwang

Die Regelung ist auf zwei Jahre befristet; vgl. § 86 SGB II-neu („§ 31a Absatz 7 und § 31b Absatz 3 werden mit Ablauf des 27. März 2026 aufgehoben“)