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BGH zur Antragsberechtigung einer Versagung nach § 297a InsO

Nicht sensationell, dennoch im Fall der Fälle gut wissen: BGH, 13.02.2020, Aktenzeichen: IX ZB 55/18. Gerichtlicher Leitsatz:

Den Antrag, die Restschuldbefreiung [nach § 297a InsO; Anmerkung] zu versagen, wenn sich nach dem Schlusstermin herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorgelegen hat, können nur Insolvenzgläubiger stellen, die sich durch Anmeldung ihrer Forderung am Insolvenzverfahren beteiligt haben.