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Kritik am Sozialschutz-Paket II

Letzten Donnerstag wurde das Sozialschutz-Paket II beschlossen (BT-Bericht). Wie zu erwarten war, wurden die diversen Oppostionsanträge abgelehnt. So gibt es denn auch berechtigte Kritik:

AWO Bundesverband: „Diejenigen, die am dringendsten Hilfe benötigen, bleiben aber außen vor. Armen Menschen und vor allem Kindern hilft das Paket nicht in der Not. Die Arbeiterwohlfahrt hat den Gesetzesentwurf geprüft und fordert in einer Stellungnahme Nachbesserungen. (…)

Leider haben arme Menschen das Nachsehen, denn eine Anpassung existenzsichernder Leistungen ist nicht vorgesehen. Die Folgen der Pandemie sind aber für arme Menschen schon jetzt besonders teuer:

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 30.05.2020
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AG Hamburg zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens während der COVID-19-Pandemie

Hier der Hinweis auf AG Hamburg, Beschl. v. 27.04.2020, 67g IN 52/20 – siehe ZVI 2020, 184.

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15. Internationale Konferenz für Finanzdienstleistungen am 18./19. Juni 2020 als Online-Konferenz

Das institut für finanzdienstleistungen (iff) meldet: „Wir haben uns dazu entschlossen, die diesjährige iff-Konferenz virtuell durchzuführen – mit vielen Vorteilen gegenüber einer Präsenz-Veranstaltung. Auch im virtuellen Format können Sie Fragen an die Referentinnen und Referenten stellen. Sie haben keinen Reiseaufwand und können von zu Hause oder aus dem Büro teilnehmen.

Unter dem diesjährigen Leitthema Nachhaltige Finanzwirtschaft diskutieren wir, wie das Thema Nachhaltigkeit die Finanzdienstleistungsbranche verändert. Als Konzept der globalen und intergenerationellen Gerechtigkeit fragt Nachhaltigkeit nach wirtschaftlichen Lösungsansätzen für reale Probleme, welche sozialer, ökologischer und ökonomischer Natur sind.

BGH zur Insolvenzverwaltervergütung bei geringer Anzahl von Gläubigern und geringer Höhe der Verbindlichkeiten

Der BGH hat am 12.03.2020 zum Aktenzeichen IX ZB 33/18 entschieden:

Im Verbraucherinsolvenzverfahren kann die Mindestvergütung des § 13 InsVV ausnahmsweise um einen Abschlag nach § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV gekürzt werden, wenn wegen der Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse und der geringen Anzahl der Gläubiger oder der geringen Höhe der Verbindlichkeiten der durchschnittliche Aufwand eines massearmen Verfahrens beträchtlich unterschritten wird, die Arbeitserleichterung nicht bereits darauf zurückzuführen ist, dass die Unterlagen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt worden sind, und sich ohne die zusätzliche Kürzung eine unangemessene hohe Vergütung ergäbe.

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Schleswig-Holsteinisches OLG gewährt Schuldnerin PKH zur Verteidigung gegen eine Darlehensklage der Bank mit der Begründung der Nichtanwendbarkeit der Verjährungshemmung nach § 497 Abs. 3 BGB

Update 3.9.2020: siehe auch BGH: Die Hemmung nach § 497 Abs. 3 BGB greift auch für schon gekündigte Verbraucherdarlehen


Zur Streitfrage, wann gekündigte Verbraucherkredite verjähren, und wie weit § 497 Abs. 3 S. 3 BGB anwendbar ist (siehe unsere Meldungen dazu) weisen wir auf den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 2.3.2020, 5 W 70/20 (hier als Scan), hin.

In dem Beschluss wurde der Schuldnerin Prozesskostenhilfe (PKH) zur Verteidigung gegen eine Klage der Bank gewährt und dabei ausgeführt:

„Die Anwendbarkeit des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB auch auf den Darlehensrückzahlungsanspruch des Dariehensgebers nach Kündigung des Darlehens wegen Zahlungsverzuges ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten und höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 03.09.2020
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Erster BAG-SB – Innovationspreis für Schulden-Podcast der Caritas Neubrandenburg

„Wie erreichen wir die Menschen im ländlichen Raum am besten?“ Mit dieser Frage baut die Caritas Schuldnerberatung seit vielen Jahren das Informations- und Beratungsangebot im Internet aus. Erfolgreich, wie der Gewinn des erstmals verliehenen Innovationspreises der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG-SB) zeigt. „Mit dem BAG-SB Innovationspreis soll explizit auch das bisherige kreative und nimmermüde Bemühen der Caritas Region Neubrandenburg ausgezeichnet werden, Betroffene auf immer neuen Wegen in der digitalen Welt zu erreichen“ begründet die Jury die Vergabe des Preises in ihrer Laudatio bei der virtuellen Jahresfachtagung vergangene Woche.

Quelle und mehr: PM der BAG-SB

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Zur Beschränkung der Minderjährigenhaftung (§ 1629a BGB) bei ALG II-Rückforderungen – Teil 2: Spontanberatung + Verschulden

Auf unsere Meldung „Zur Beschränkung der Minderjährigenhaftung (§ 1629a BGB) bei ALG II-Rückforderungen und die Pflicht der Sozialleistungsträger, darüber aufzuklären“ erhielten wir folgende Hinweise von Roland Rosenow, die wir hiermit gerne – ihm dankend – weitergeben:

  1. Die Meldung ist nicht ganz klar in Bezug auf die Frage, ob eine Spontanberatungspflicht gesehen wird (was ja DIE entscheidende Frage ist). Es klingt immerhin so, als arbeite das BMAS daran, den Hinweis standardmäßig vorzusehen, was ja eine Spontanberatung wäre.
  2. Das Zitat aus dem Merkblatt der BA gibt die Rechtslage nicht zutreffend wieder. Es heißt da: „Überzahlungen, die ein Elternteil in der Vergangenheit verschuldet hat“. Verschulden heißt:
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Berechnung des unpfändbaren Betrages bei nur anteiliger/prozentualer Berücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten – Teil 2

In Ergänzung zu /?p=16894: Hugo Grote stellt auf seiner Webseite www.judis.info/downloads feine Tools zur Verfügung. Dazu gehört auch die empfehlenswerte Excel-Tabelle: Teilweise Berücksichtigung von Unterhaltspflichten 2019.

Beispiel: Will man etwa nachvollziehen, welche Beträge sich nun genau aus der bemerkenswerten BGH-Entscheidung vom 19.12.19 zum Aktenzeichen IX ZB 83/18 (Betreuungsleistungen eines nicht barunterhaltspflichtigen Elternteils und Kindergeld bilden keine eigenen Einkünfte eines unterhaltsberechtigten Kindes) ergeben, kann dies ein schwieriges Unterfangen sein. Immerhin gibt es drei Unterhaltspflichten mit jeweils unterschiedlichen Berücksichtigungswerten (29%, 35%, 84%).

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Debatte über soziale Maß­nahmen zur Be­kämpfung von Corona

Der Bundestag debattiert morgen eine halbe Stunde lang [das sind 30 Minuten] abschließend über den von den Koalitionsfraktionen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) (19/18966).

Abschließend beraten werden auch insgesamt sieben Anträge der Oppositionsfraktionen. (…) Der zweite Antrag der Linksfraktion trägt den Titel „Sozialen Schutz auch während der Corona-Krise umfassend gewährleisten“ (19/18945). Sie verlangt darin, das Arbeitslosengeld II und alle weiteren Leistungen, die das Existenzminimum absichern sollen, rückwirkend zum 1. März 2020 für die Dauer der Krise um 200 Euro pro Person und Monat zu erhöhen. Für schulpflichtige Kinder soll über das Bildungs- und Teilhabepaket ein einmaliger Zuschuss für Computer in Höhe von 500 Euro gewährt werden. (…) Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen verlangt in ihrem zweiten Antrag (19/18705), mit einem Corona-Aufschlag in der Grundsicherung das Existenzminimum zu sichern. Nicht alle Menschen träfen die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Pandemie gleichermaßen. Menschen mit geringem Einkommen seien besonders hart betroffen.“ – Quelle und mehr: HIB-Meldung

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vzbv: Banken verstoßen gegen Corona-Schutzpaket für Kreditnehmer

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert die Bundesregierung auf, gegenüber Banken und Sparkassen klarzustellen, dass sie sich in der Coronakrise nicht an ihren Kunden bereichern dürfen. So verlangt eine Volksbank in Nordrhein-Westfalen laut Verbraucherbeschwerde auch während der gesetzlich eingeräumten Aussetzung des Kredites weiterhin Zinszahlungen. Auch der Bundesverband Deutscher Banken (BdB) empfiehlt Kreditinstituten trotz Kreditaussetzung auf Zinszahlungen zu bestehen. Dies steht im Widerspruch zum im März beschlossenen Kreditmoratorium. Demnach können Privatpersonen, die durch die Coronakrise in finanzielle Schieflage geraten sind, bei Krediten die Zahlung von Tilgung und Zinsen aufschieben. – Quelle und mehr: PM des vzbv