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OLG Brandenburg zur Haftung einer § 305-InsO-Stelle

RA Kai Henning weist in seinem aktuellen Newsletter auf OLG Brandenburg, Urt. 13.11.19, 4 U 38/19 in. Daraus:

  1. Eine Person oder eine Stelle, die Tätigkeiten im Rahmen der außergerichtlichen Schuldenbereinigung entfaltet, übt Rechtsdienstleistungen i. S. d. § 2 RDG aus. Das beruht darauf, dass die Regulierung fremder Schulden eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ist (BGH, Urteil vom 1.2.1962 – VII ZR 212/60, NJW 1962, 807; BGH, Urteil vom 24.6.1987 – I ZR 74/85, NJW 1987, 3003, 3004; Hergenröder, ZVI 2007, 448, m. w. N. in Fn. 25). Gemäß § 3 RDG (früher Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG) bedarf die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen einer gesetzlichen Erlaubnis. (Rz. 23)
  2. Für das Rechtsverhältnis einer zugelassenen Schuldnerberatung mit dem Schuldner gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie für den Anwaltsvertrag
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Hamburg: Freier Eintritt ins Miniatur Wunderland für alle, die sich das nicht leisten können

„Wir schweben im Wunderland weiter auf Wolke 7. Leider ist es im letzten Jahr nicht allen Menschen so gut ergangen. Es gibt so viele Familien, für die ein Kino-, Theater- oder Wunderland-Besuch schlicht zu teuer ist. All diesen Menschen, die sich einen Wunderlandbesuch nicht leisten können, möchten wir ein wenig Freude schenken und an einen von 23 ausgewählten Terminen im Januar zu uns ins Wunderland einladen.

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Einleger: „Hartz-IV-Leistungen ab 1.1.2020“ von erwerbslos.de

Hier der Hinweis auf die Übersicht der Berliner KOORDINIERUNGSSTELLE GEWERKSCHAFTLICHER ARBEITSLOSENGRUPPEN (www.erwerbslos.de), die auch die Tabelle „Wie viel Geld ist für was in den Hartz-IV-Sätzen 2020 enthalten?“ angibt. Siehe unter www.erwerbslos.de/(…)/a‑info_195_einleger.pdf

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Beratungs- und Prozesskostenhilfe: Neue Einkommens-Freibeträge seit 01.01.2020

Im Bundesgesetzblatt wurde die „Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2020–PKHB 2020) veröffentlicht (BGBl. 2019 I 2942).

Senior-Prof. Dr. Dieter Zimmermann hat dazu wieder Material zusammengestellt:

Siehe auch den Rechner von Andreas Kleingünther unter www.pkh-fix.de/pkh_01_2020.xls

Hinweis: In Hamburg besteht kein Anspruch auf Beratungshilfe. Arme Hamburgerinnen und Hamburger müssen zur ÖRA (vgl. § 12 Abs. 1 BerH, § 1 Hmb ÖRA-Gesetz).