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OLG Köln: Die Nachmeldung des deliktischen Rechtsgrunds ist zulässig

OLG Köln, Urteil vom 07.02.2019 – 7 U 176/17

Rn 9: „Vielmehr kann ein Insolvenzgläubiger, der es zunächst versäumt hat, seine Forderung (ganz oder teilweise) als aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammend anzumelden, dies auch dann noch nachholen, wenn die Forderung aus einem anderen Rechtsgrund bereits zur Tabelle festgestellt worden ist.

Dem steht die Rechtskraft des § 178 Abs. 3 InsO nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 17.01.2008 – IX ZR 220/06, juris Rn. 12; Riedel, in: Münchener Komm. InsO, 3. Aufl. 2013, § 174 Rn. 34). Legt der Insolvenzschuldner in einem solchen Fall Widerspruch gegen die nachträgliche Anmeldung der Forderung ein, kann der Insolvenzgläubiger gemäß § 184 InsO Klage auf Feststellung dieses Rechtsgrunds erheben (vgl. BGH, Urt. v. 18.01.2007 – IX ZR 176/05, juris Rn. 8 ff.).“