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LG Hamburg zur Ersetzung der Zustimmung zu einem Schuldenbereinigungsplan

Hier der Hinweis auf LG Hamburg, Beschluss vom 24.05.2019, 330 T 56/18. Demnach kann eine Zustimmungsersetzung nach § 309 InsO auch dann erfolgen, wenn im Schuldenbereinigungsplan keine den §§ 290, 295 InsO entsprechende Klausel enthalten ist.

Rn 15: „Im Vergleich zur Situation des Gläubigers im Regelinsolvenzverfahren ist die Vereinbarung einer Wiederauflebensklausel im Schuldenbereinigungsplan nicht erforderlich.

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BGH zur vorzeitige Restschuldbefreiung nach § 300 InsO

Der Beschluss des BGH vom 19. September 2019 – IX ZB 23/19 dürfte Pflichtlektüre sein. Die Leitsätze:

  1. Der Schuldner kann den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung wirksam außerhalb der Dreijahresfrist stellen.
  2. Zur Glaubhaftmachung der Verkürzungstatbestände kann die Bezugnahme auf Berichte des Insolvenzverwalters ausreichen.
  3. Bei der Berechnung des Geldbetrages, welcher dem Insolvenzverwalter im eröffneten Insolvenzverfahren zufließen muss, sind die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten zum Stichtag zu berücksichtigen.
  4. Die Mindestbefriedigungsquote muss innerhalb von drei Jahren nach Insolvenzeröffnung an den Insolvenzverwalter gezahlt worden sein.
  5. Weder der Insolvenzverwalter noch das Insolvenzgericht müssen den Schuldner von Amts wegen auf die Möglichkeit der Antragstellung und die Höhe des Fehlbetrages hinweisen, dessen rechtzeitige Zahlung zu einer vorzeitigen Restschuldbefreiung führen würde.
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LG München I: SEPA-Überweisungen müssen kostenfrei sein

Für die Zahlung per SEPA-Überweisung dürfen Unternehmen kein Zusatzentgelt von ihren Kunden verlangen. Das gilt auch für Verträge, die noch vor Inkrafttreten eines neuen Gesetzes im Januar 2018 abgeschlossen wurden. Das entschied das Landgericht München I, 24.09.2019, Az. 33 O 6578/18 nicht rechtskräftig), nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Vodafone Kabel Deutschland GmbH. – Quelle und mehr: PM der vzbv

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BGH: Die Entstehung einer Steuerschuld, welche der Schuldner begleichen möchte, ist in der Regel kein ausreichender Grund für die Erhöhung des unpfändbaren Betrages

BGH, Beschluss vom 19. September 2019 – IX ZB 2/18:

Die Entstehung einer Steuerschuld, welche der Schuldner begleichen möchte, ist in der Regel kein ausreichender Grund für die Erhöhung des unpfändbaren Betrages.

Rn 20: „Die Entstehung einer Steuerschuld, welche der Schuldner begleichen möchte, ist regelmäßig kein ausreichender Grund für die Anwendung von § 850f Abs. 1 lit. b ZPO, weil dies zur ungerechtfertigten Bevorzugung eines Gläubigers führen würde.

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Leistungsberechtigung im SGB II von Schüler*innen, Studierenden und Auszubildenden

Die ASG Beratungsstelle Hannover hat ein aktualisiertes Infoblatt zu „Leistungsberechtigung im SGB II von Schüler*innen, Studierenden und Auszubildenden“ erstellt. Darin wird schematisch und übersichtlich erklärt, welche Auszubildenden SGB II-Ansprüche haben und welche nicht. Das Infoblatt gibt es hier: https://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2019/Leistungsberechtigung_Auszubilende_019-10.pdf (Quelle: Thomé-Newsletter 27.10.19)

Bei der Gelegenheit der Hinweis auf das Skript von RA Joachim Schaller „SGB II und Ausbildungsförderung“ unter http://www.recht-auf-studienplatz.de/m/SGB_II_und_Ausbildungsfoerderung.pdf

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OLG Köln: Die Nachmeldung des deliktischen Rechtsgrunds ist zulässig

OLG Köln, Urteil vom 07.02.2019 – 7 U 176/17

Rn 9: „Vielmehr kann ein Insolvenzgläubiger, der es zunächst versäumt hat, seine Forderung (ganz oder teilweise) als aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammend anzumelden, dies auch dann noch nachholen, wenn die Forderung aus einem anderen Rechtsgrund bereits zur Tabelle festgestellt worden ist.

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Bundesregierung hat keine Daten zur Aufrechnung wegen sozialwidrigen Verhaltens im SGB II

Aus Harald Thomés aktuellem Newsletter: „Die Partei Die Linke haben in einer kleinen Anfrage abgefragt „Wie viele Leistungsberechtigte im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhielten reduzierte Geldleistungen, weil ihre Ansprüche mit Ersatzansprüchen gern. § 34 SGB II (sozialwidriges Verhalten) aufgerechnet wurden, und über welche Zeiträume erstreckte sich die Aufrechnung?“

Dazu kam als Antwort „Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor“.

Ich will das nochmal deutlich machen:

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Bundestagsdebatte zu Stromsperren

„Der Bundestag hat sich in seiner Sitzung am Freitag, 25. Oktober 2019, erstmalig mit Anträgen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel „Stromsperren verhindern – Energieversorgung für alle garantieren“ (19/9958) und der Fraktion Die Linke mit dem Titel „Stromsperren gesetzlich verbieten“ (19/14334) befasst. Beide Anträge wurden im Anschluss zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie überwiesen. Die Grünen hatten beantragt, dass der Ausschuss für Arbeit und Soziales für ihren Antrag federführend sein sollte. Sie wurde aber von der Mehrheit der übrigen Fraktionen überstimmt.“ – Quelle und mehr: www.bundestag.de

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Bundessozialgericht: Zahlungen einer Restschuldversicherung sind kein anrechenbares Einkommen im Sinne des § 11 SGB II

Bundessozialgericht, B 14 AS 42/18 R, 29.8.2019 – aus dem Terminsbericht:

„Zur Absicherung eines Kredits bei einer Bank hatten die Klägerin und ihr Ehemann eine Versicherung abgeschlossen, die ua bei Arbeitslosigkeit Leistungen in Höhe der monatlichen Kreditraten von circa 760 Euro vorsah. Da der Ehemann arbeitslos war, erbrachte die Versicherung diese Leistung auf das Kreditkonto bei der Bank. Die Bank ihrerseits buchte am Monatsanfang die Kreditraten vom Girokonto der Eheleute ab und nach Eingang der Versicherungsleistung wieder zurück. Das beklagte Jobcenter berücksichtigte die Versicherungsleistung als Einkommen bei der Ermittlung der Höhe der Leistungen an die Kläger. (…)

Ebenfalls zuzustimmen ist dem LSG, soweit es die Zahlung der Versicherung auf das Darlehenskonto der Eheleute nicht als bereite Mittel und damit nicht als zu berücksichtigendes Einkommen nach § 11 SGB II angesehen hat. Ebenfalls nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist die Rückbuchung der zuvor abgebuchten Darlehensrate seitens der Bank auf das Girokonto, weil dies zu keinen (weiteren) Einnahmen der Eheleute geführt hat.“

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Bezirksamt Hamburg-Eimsbüttel sucht Beraterin bzw. Berater (w/m/d) in der Schuldner- und Insolvenzberatung der Straffälligen- und Gerichtshilfe

Das Hamburger Bezirksamt Eimsbüttel, Dezernat Soziales, Jugend und Gesundheit sucht zum 01.01.2020 eine/n

Beraterin bzw. Berater (w/m/d) in der Schuldner- und Insolvenzberatung der Straffälligen- und Gerichtshilfe

in Vollzeit/Teilzeit (unbefristet), EGr. 9 (Fg. 1) TV-L. Bewerbungsfrist: 25.10.2019 – zur Stellenausschreibung