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BGH: Die Entstehung einer Steuerschuld, welche der Schuldner begleichen möchte, ist in der Regel kein ausreichender Grund für die Erhöhung des unpfändbaren Betrages

BGH, Beschluss vom 19. September 2019 – IX ZB 2/18:

Die Entstehung einer Steuerschuld, welche der Schuldner begleichen möchte, ist in der Regel kein ausreichender Grund für die Erhöhung des unpfändbaren Betrages.

Rn 20: „Die Entstehung einer Steuerschuld, welche der Schuldner begleichen möchte, ist regelmäßig kein ausreichender Grund für die Anwendung von § 850f Abs. 1 lit. b ZPO, weil dies zur ungerechtfertigten Bevorzugung eines Gläubigers führen würde. In der Einzelzwangsvollstreckung würde ein Gläubiger, der nicht vorrangig gepfändet hat, dem Vollstreckungsgläubiger gegenüber privilegiert (vgl. Keller/Schrandt, aaO Rn. 828; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 850f Rn. 4). Im Insolvenzverfahren ginge eine Erhöhung des Freibetrags zu Lasten der Masse (§ 36 Abs. 1 InsO). Das Finanzamt würde im Ergebnis auf Kosten der Masse befriedigt und dadurch entgegen §§ 1, 38 InsO bevorzugt. Denn das Finanzamt ist für Steueransprüche, die vor Verfahrenseröffnung begründet wurden, Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO (BFHE 217, 14, 16). Für danach durch Handlungen des Schuldners begründete Steueransprüche ist es Neugläubiger, dem als Haftungsmasse nur das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners zur Verfügung steht (vgl. BFHE 232, 318 Rn. 16 ff). Im Gesetz ist eine solche Bevorzugung des Steuergläubigers nicht angelegt. § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO privilegiert zwar das Finanzamt, soweit die Vorschrift ihm die Lohnsteuer vorab zuweist. Dem Gesetz ist aber nicht zu entnehmen, dass die gesamte Einkommensteuer so zu behandeln wäre (vgl. BFHE 232, 318 Rn. 14; Frotscher, Besteuerung bei Insol-venz, 8. Aufl., S. 82).“

Rn 21: „Nach diesen Grundsätzen können Steuern zwar zu einer Erhöhung des unpfändbaren Betrags gemäß § 850f Abs. 1 lit. b ZPO, § 36 Abs. 1 InsO führen (vgl. BAGE 32, 159, 169; Hk-ZV/Meller-Hannich, 3. Aufl., § 850f ZPO Rn. 11), dies aber nur, soweit sie tatsächlich und für den Schuldner unvermeidlich abge-führt werden (vgl. etwa BAG, NJW 1986, 2208). Das ist hier nicht der Fall. …“